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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss02.09.2008

Trunken­heitsfahrt mit dem Fahrrad kann die Fahrerlaubnis kostenZweifel an der Kraft­fah­r­eignung

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat das Rechts­schutz­be­gehren eines Mannes abgelehnt, dem nach einer Trunken­heitsfahrt mit dem Fahrrad die Fahrerlaubnis entzogen worden war.

Bei dem Mann war bei einer Kontrolle durch die Polizei eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 2,05 ‰ festgestellt worden. Der Landkreis legte dem Antragsteller daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller seinen Alkoholkonsum nicht mehr kontrollieren könne, so dass zu erwarten sei, er werde künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen. Daraufhin entzog der hierfür zuständige Landkreis dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an.

Keine Kraft­fah­r­eignung

Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Oldenburg ab. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Landkreises, dass dem Antragsteller die Kraft­fah­r­eignung abzusprechen sei. Das Führen eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss könne Zweifel an der Kraft­fah­r­eignung wecken. Diese fehle, wenn nach der zurückliegenden Trunken­heitsfahrt mit einem Fahrrad und einem Bluta­l­ko­hol­gehalt von mehr als 1,6 ‰, den jeweiligen Beglei­t­um­ständen sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr bestehe, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen werde. Die auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens getroffene negative Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Antragstellers sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Gericht verweist auf Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts

Der Umstand, dass der Antragsteller die Trunken­heitsfahrt mit einem Fahrrad begangen habe, sei der verkehr­s­psy­cho­lo­gischen Beurteilung ausdrücklich zugrunde gelegt und zu der Gefahr des Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss in Beziehung gesetzt worden. Das Gericht orientierte sich bei seiner Entscheidung auch an einem Grundsatzurteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vom 21. Mai 2008. Risiken für den Straßenverkehr, die auf einer Alkohol­pro­blematik eines bislang nicht mit dem Kraftfahrzeug auffällig gewordenen Fahrers beruhten, seien danach nicht hinzunehmen. Eine Trunken­heitsfahrt mit dem Fahrrad könne Ausdruck eines Kontroll­ver­lustes sein, der zu einer Verkehrs­teilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 09.09.2008

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