21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 6086

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Urteil21.05.2008BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 32.07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BVerwGE 131, 163Sammlung: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band: 131, Seite: 163
  • DAR 2008, 537Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2008, Seite: 537
  • DÖV 2008, 777Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2008, Seite: 777
  • DVBl 2008, 1067Zeitschrift: Das Deutsche Verwaltungsblatt (DVBl), Jahrgang: 2008, Seite: 1067
  • NJ 2008, 567Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2008, Seite: 567
  • NJW 2008, 2601Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 2601
  • NJW-Spezial 2008, 523 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2008, Seite: 523, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2008, 646Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2008, Seite: 646
  • SVR 2009, 341Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2009, Seite: 341
  • VersR 2008, 1511Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 1511
  • VRS 115, 149Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 115, Seite: 149
  • zfs 2008, 535Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2008, Seite: 535
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ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil21.05.2008

Führer­schei­n­entzug auch nach Trunken­heitsfahrt mit Fahrrad möglichAb 1,6 Promille bestehen Zweifel an der Kraft­fah­r­eignung

Hat ein Fahrerlaubnis­inhaber als Radfahrer mit einem Bluta­l­ko­hol­gehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Bei einer Polizei­kon­trolle war festgestellt worden, dass der Kläger mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von mindestens 2,09 Promille Fahrrad fuhr. In zwei medizi­nisch­psy­cho­lo­gischen Gutachten wurde dem Kläger die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht hinreichend stabil geändert habe.

Behörde entzieht Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen - Verwal­tungs­gericht hebt diese Entscheidung auf

Daraufhin entzog ihm die Beklagte die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E (früher Klasse 3). Diese Entscheidung hat das Verwal­tungs­gericht aufgehoben. Es ist der Auffassung, dass vom Kläger keine stabile Änderung seines Trinkverhaltens gefordert werden dürfe, da er bislang nur mit einem Fahrrad, nicht aber mit einem Kraftfahrzeug betrunken am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht: Auch Fahrrad-Trunkheitsfahrt mit mindestens 1,6 Promille kann Zweifel an Kraft­fah­r­eignung begründen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Nach der Wertung der Fahrer­laub­nis­ver­ordnung begründet auch die Trunken­heitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung. In dem deshalb einzuholenden medizinisch- psychologischen Gutachten ist zu klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persön­lich­keitsbild des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Wurde beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraft­fah­r­eignung regelmäßig eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens voraus.

Quelle: ra-online, BVerwG (pm)

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