21.11.2024
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Verwaltungsgericht Oldenburg Urteil13.01.2012

Anordnung einer Radwe­ge­be­nut­zungs­pflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässigGericht verneint eine aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse bestehende Gefahrenlage für Radfahrer

Eine Radwe­ge­be­nut­zungs­pflicht darf durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen nur dann anordnen, wenn für Radfahrer eine bestehende Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse auf der Fahrbahn der Straße besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Oldenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hat das Verwal­tungs­gericht Oldenburg eine verkehrs­be­hördliche Anordnung des Landkreises Friesland aufgehoben, mit der für einen neu angelegten gemeinsamen Fuß- und Radweg an der Landesstraße 813 zwischen der Gemeinde Rispel und der Stadt Jever durch Aufstellen entsprechender Verkehrs­schilder (Zeichen 240) eine Benut­zungs­pflicht für Radfahrer verfügt worden war.

Behörde sieht durch Nutzung der Straße von Schwer- und landwirt­schaft­lichem Verkehr besondere Gefahr für Radfahrer

Nach Auffassung des Klägers sind Radfahrer auf dem betroffenen Straße­n­ab­schnitt auch dann nicht besonders durch den Kfz-Verkehr gefährdet, wenn sie die Fahrbahn benutzen. Die Behörde hielt dem entgegen, dass auf solchen Straßen, die vom Schwer- und landwirt­schaft­lichen Verkehr genutzt würden und dem Durch­gangs­verkehr dienten, regelmäßig für Radfahrer besondere Gefahren bestünden. Wegen der geringen Fahrbahnbreite (hier: etwa 6 m) seien sie insbesondere beim Überholen durch Kraftfahrzeuge gefährdet. Zudem hielten sich häufig Kraftfahrer nicht an die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit.

Besondere Gefährdungslage für Radfahrer im fraglichen Abschnitt nicht gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat der Klage bezüglich des genannten Strecke­n­ab­schnitts stattgegeben. Hierzu hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts ausgeführt: Die Straßen­ver­kehrs­behörde dürfe eine Radwe­ge­be­nut­zungs­pflicht durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen nur dann anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßen­ver­kehrs­ordnung - StVO - erfüllt seien. Erforderlich sei danach eine aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehende Gefahrenlage für Radfahrer auf der Fahrbahn der Straße, die das allgemeine Risiko einer Beein­träch­tigung von Rechtsgütern im Straßenverkehr erheblich übersteige. Diese Voraussetzungen lägen nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, die im Wesentlichen auf den Angaben des beklagten Landkreises beruhten, nicht vor. Im Hinblick auf die Übersicht­lichkeit der Streckenführung, den Ausbauzustand und die Verkehrs­be­lastung des fraglichen Abschnitts (weniger als 2.000 Fahrzeuge täglich) sei eine besondere Gefährdungslage auch unter Berück­sich­tigung der Einwendungen des Landkreises Friesland nicht anzunehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online

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