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Dokument-Nr. 11512

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil06.04.2011

Bayerischer VGH: Radweg­benutzungs­pflicht kann auch bei zu schmalen Radwegen bestehenAuf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahr im Sinn der Straßen­verkehrsordnung rechtfertigen Radeweg­be­nut­zungs­pflicht

Die Benut­zungs­pflicht für Radwege kann unter engen Voraussetzungen sogar für Radwege angeordnet werden, die nicht den Mindest­anforderungen der Verwaltungs­vorschrift zur Straßen­verkehrsordnung entsprechen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die Berufung eines Radfahrers zurückgewiesen, der sich gegen die Radweg­be­nut­zungs­pflicht auf der Rosen­hei­mer­straße in München (zwischen Friedenstraße und Orleansstraße) zur Wehr gesetzt hatte.

Benutzung des vorhandenen, eigentlich zu schmalen Radwegs zumutbar

Die Verwal­tungs­vor­schrift sieht vor, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen müssen. Die tatsächliche Breite des fraglichen Radwegs bewegt sich zwischen ,72 und 1,29 Metern. Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs durfte trotzdem die Radwegbenutzung angeordnet werden, weil auf der Straße eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahr im Sinn der Straßenverkehrsordnung vorliege und die Gefährdung nochmals deutlich gesteigert würde, wenn Radfahrer die Fahrbahn mitbenutzten. Die Benutzung des vorhandenen Radwegs sei zumutbar und sein Ausbau sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne weiteres möglich.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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