18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss23.10.2009

Anwohner kann kein Verbot des Radfahrens auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg durchsetzenFehlendes Rechts­schutz­be­dürfnis

Ein Anwohner kann nicht den Erlass einer verkehrs­recht­lichen Anordnung verlangen, wonach ein selbstständiger Geh- und Radweg von Radfahrern nicht mehr benutzt werden darf. Einem solchen Antrag fehlt schon das Rechts­schutz­be­dürfnis, weil ein Anwohner nicht befugt ist, eine Verkehrs­be­schränkung zu verlangen, die im Ergebnis darauf hinausläuft, dass eine öffentliche Straße endgültig entwidmet oder teilentzogen wird.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Regie­rungs­bezirk Oberfranken. Dieses Grundstück wird lediglich über einen selbstständigen (gemeinsamen) Geh- und Radweg erschlossen, der als solcher auch straßen­rechtlich gewidmet ist. Der Kläger befährt diesen Weg kraft einer verkehrs­recht­lichen Ausnah­me­ge­neh­migung auch mit Kraftfahrzeugen. Mit dem Argument, der Weg sei schlecht einsehbar, erhob er Klage. Erreichen wollte er damit letztlich die Anbringung einer Beschilderung mit dem Verbot der Wegebenutzung durch Fahrradfahrer.

Anwohner fehlt das Rechts­schutz­be­dürfnis

Der Kläger scheiterte damit auch vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof. Der Klage auf Erlass einer verkehrs­recht­lichen Anordnung, d.h. letztlich auf Aufstellung von Verbots­schildern, fehle bereits das Rechts­schutz­be­dürfnis. Der Kläger hätte vielmehr gegen die - mittlerweile bestands­kräftige - straßen­rechtliche Widmung des Weges als Geh- und Radweg vorgehen müssen bzw. beantragen müssen, diese Widmung zu ändern. Eine verkehrs­rechtliche Regelung (hier: Verbot des Fahrradfahrens) darf nicht zu einer endgültigen Beseitigung oder Teilbeseitigung einer straßen­rechtlich zulässigen Nutzung (hier: Geh- und Radweg) führen.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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