18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 10594

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Urteil18.11.2010BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 42.09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BVerwGE 138, 159Sammlung: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band: 138, Seite: 159
  • DAR 2011, 277Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2011, Seite: 277
  • JA 2011, 875Zeitschrift: Juristische Arbeitsblätter (JA), Jahrgang: 2011, Seite: 875
  • NJW 2011, 1527Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 1527
  • NZV 2011, 363Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2011, Seite: 363
  • VRS 120, 207Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 120, Seite: 207
  • zfs 2011, 176Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2011, Seite: 176
  • zfs 2011, 234Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2011, Seite: 234
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil28.11.2005, VG RO 5 K 03.2192
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil11.08.2009, VGH 11 B 08.186
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil18.11.2010

BVerwG: Anordnung einer Radwege­benut­zungs­pflicht nur bei konkreter Gefahrenlage zulässigBei geringer Gefahrenlage auf Straßen sind Radfahrer nicht zur Nutzung von Radwegen verpflichtet

Eine Radwege­benut­zungs­pflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgut­beein­träch­tigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO). Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich dagegen, dass die Stadt Regensburg für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von Verkehrszeichen eine Benut­zungs­pflicht für Radfahrer angeordnet hatte. Er war der Auffassung, dass Radfahrer auf den betroffenen Straße­n­ab­schnitten auch dann nicht besonders gefährdet seien, wenn sie die Fahrbahn benutzten.

Stadt weist aufgrund der geringen Fahrbahnbreite bei Überhol­vor­gängen auf Gefahren für Radfahrer hin

Die beklagte Stadt Regensburg hat dem entge­gen­ge­halten, dass für die Anordnung einer Radwe­ge­be­nut­zungs­pflicht die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen nicht gälten; abgesehen davon entstünden hier wegen der geringen Fahrbahnbreite bei Überhol­vor­gängen Gefahren für die Radfahrer, auch weil sich die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit hielten.

Besondere Gefahrenlage für Radfahrer liegt nicht vor

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die Straßen­ver­kehrs­behörde eine Radwegbenutzungspflicht durch Aufstellen der Zeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen darf, wenn die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Erforderlich ist danach eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage; sie lag hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungs­ge­richts nicht vor.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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