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- BVerwGE 138, 159Sammlung: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band: 138, Seite: 159
- DAR 2011, 277Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2011, Seite: 277
- JA 2011, 875Zeitschrift: Juristische Arbeitsblätter (JA), Jahrgang: 2011, Seite: 875
- NJW 2011, 1527Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 1527
- NZV 2011, 363Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2011, Seite: 363
- VRS 120, 207Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 120, Seite: 207
- zfs 2011, 176Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2011, Seite: 176
- zfs 2011, 234Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2011, Seite: 234
- Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil28.11.2005, VG RO 5 K 03.2192
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil11.08.2009, VGH 11 B 08.186
Bundesverwaltungsgericht Urteil18.11.2010
BVerwG: Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nur bei konkreter Gefahrenlage zulässigBei geringer Gefahrenlage auf Straßen sind Radfahrer nicht zur Nutzung von Radwegen verpflichtet
Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO). Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich dagegen, dass die Stadt Regensburg für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von Verkehrszeichen eine Benutzungspflicht für Radfahrer angeordnet hatte. Er war der Auffassung, dass Radfahrer auf den betroffenen Straßenabschnitten auch dann nicht besonders gefährdet seien, wenn sie die Fahrbahn benutzten.
Stadt weist aufgrund der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen auf Gefahren für Radfahrer hin
Die beklagte Stadt Regensburg hat dem entgegengehalten, dass für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen nicht gälten; abgesehen davon entstünden hier wegen der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen Gefahren für die Radfahrer, auch weil sich die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.
Besondere Gefahrenlage für Radfahrer liegt nicht vor
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegbenutzungspflicht durch Aufstellen der Zeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen darf, wenn die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Erforderlich ist danach eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage; sie lag hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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