21.11.2024
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Dokument-Nr. 29355

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Beschluss23.10.2020Verwaltungsgericht Oldenburg5 B 2858/20
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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss23.10.2020

VG Oldenburg lehnt Eilantrag gegen die Durchführung eines Brauchtumsfeuer abKreis­tags­fraktion hat keine Antragsbefugnis

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat den Eilantrag der Kreis­tags­fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kreistag des Landkreises Aurich gegen die Durchführung der Brauchtumsfeuer am 24. Oktober 2020 abgelehnt.

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2020 (Az. 5 B 2858/20) den Eilantrag der Kreis­tags­fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Antragstellerin) im Kreistag des Landkreises Aurich gegen die Durchführung der Brauchtumsfeuer am 24. Oktober 2020 abgelehnt.

Die Antragstellerin begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Landkreises Aurich, durch eine Allge­mein­ver­fügung die Durchführung der Brauchtumsfeuer zu untersagen.

Osterfeuer war wegen der Corona-Pandemie in den Oktober verlegt worden

Zur Begründung des Eilantrages führte sie aus, die im April 2020 als Osterfeuer geplanten Brauchtumsfeuer seien wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt worden. Mit einem gemeinsamen Runderlass des Nieder­säch­sischen Innen­mi­nis­teriums, des Nieder­säch­sischen Umwelt­mi­nis­teriums und des Nieder­säch­sischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sei die Möglichkeit eröffnet worden, die Brauchtumsfeuer auf einen späteren Termin zu verschieben. Dazu habe sich der Landkreis Aurich entschieden. Nachdem sie sich im Kreistag des Landkreises Aurich mit einem dagegen gerichteten Dring­lich­keits­antrag nicht durchsetzen konnte, wandte die Antragstellerin sich an das Verwal­tungs­gericht Oldenburg und verwies im Wesentlichen auf natur­schutz­rechtliche Vorschriften, die sie durch die Brauchtumsfeuer verletzt sieht. Diesen Eilantrag lehnte die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Oldenburg ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine einstweilige Anordnung könne nur ergehen, wenn die Antragstellerin antragsbefugt sei.

Kreis­tags­fraktion hat keine Antragsbefugnis

Eine solche Antragsbefugnis liege nicht vor, wenn der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht bestehe. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Natur­schutz­rechtliche Vorschriften dienten allein öffentlichen Interessen und könnten keine Ansprüche einer einzelnen Kreis­tags­fraktion begründen. Ein allgemeines und gerichtlich durchsetzbares Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bestehe nicht. Auch auf kommu­na­l­rechtliche Vorschriften könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Diese Vorschriften schützten die Antragstellerin allenfalls in ihren Rechten als Teil des Kreistages, vermittelten aber keinen Anspruch auf den Erlass einer Allge­mein­ver­fügung zur Durchsetzung natur­schutz­recht­licher Vorschriften.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)

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