Dokument-Nr. 29355
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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss23.10.2020
VG Oldenburg lehnt Eilantrag gegen die Durchführung eines Brauchtumsfeuer abKreistagsfraktion hat keine Antragsbefugnis
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Eilantrag der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kreistag des Landkreises Aurich gegen die Durchführung der Brauchtumsfeuer am 24. Oktober 2020 abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2020 (Az. 5 B 2858/20) den Eilantrag der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (Antragstellerin) im Kreistag des Landkreises Aurich gegen die Durchführung der Brauchtumsfeuer am 24. Oktober 2020 abgelehnt.
Die Antragstellerin begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Landkreises Aurich, durch eine Allgemeinverfügung die Durchführung der Brauchtumsfeuer zu untersagen.
Osterfeuer war wegen der Corona-Pandemie in den Oktober verlegt worden
Zur Begründung des Eilantrages führte sie aus, die im April 2020 als Osterfeuer geplanten Brauchtumsfeuer seien wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt worden. Mit einem gemeinsamen Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums, des Niedersächsischen Umweltministeriums und des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sei die Möglichkeit eröffnet worden, die Brauchtumsfeuer auf einen späteren Termin zu verschieben. Dazu habe sich der Landkreis Aurich entschieden. Nachdem sie sich im Kreistag des Landkreises Aurich mit einem dagegen gerichteten Dringlichkeitsantrag nicht durchsetzen konnte, wandte die Antragstellerin sich an das Verwaltungsgericht Oldenburg und verwies im Wesentlichen auf naturschutzrechtliche Vorschriften, die sie durch die Brauchtumsfeuer verletzt sieht. Diesen Eilantrag lehnte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine einstweilige Anordnung könne nur ergehen, wenn die Antragstellerin antragsbefugt sei.
Kreistagsfraktion hat keine Antragsbefugnis
Eine solche Antragsbefugnis liege nicht vor, wenn der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht bestehe. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Naturschutzrechtliche Vorschriften dienten allein öffentlichen Interessen und könnten keine Ansprüche einer einzelnen Kreistagsfraktion begründen. Ein allgemeines und gerichtlich durchsetzbares Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bestehe nicht. Auch auf kommunalrechtliche Vorschriften könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Diese Vorschriften schützten die Antragstellerin allenfalls in ihren Rechten als Teil des Kreistages, vermittelten aber keinen Anspruch auf den Erlass einer Allgemeinverfügung zur Durchsetzung naturschutzrechtlicher Vorschriften.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)
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