21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen zwei Minischweine.

Dokument-Nr. 34374

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil11.09.2024

Minischweine im allgemeinen Wohngebiet unzulässigHaltung der Minischweine ist keine in einem Wohngebiet zulässige Klein­tier­haltung

Die Klage eines Ehepaares aus Haßloch gegen ein vom beklagten Landkreis Bad Dürkheim ausgesprochenes Verbot, im Garten ihres Wohngrundstücks in Haßloch Minischweine zu halten, ist erfolglos geblieben. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt/Wstr. entschieden.

Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in Haßloch, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt. Das Grundstück ist von weiteren mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken umgeben. Sämtliche Gärten in der näheren Umgebung zum klägerischen Grundstück sind rückläufig ausgestaltet. Die Kläger halten im Garten ihres Grundstücks seit 2022 sogenannte Minischweine. Nach Anwoh­ner­be­schwerden forderte der Beklagte die Kläger im November 2023 auf, die beiden Schweine von ihrem Grundstück zu entfernen, da die Haltung von Schweinen in allgemeinen Wohngebieten unzulässig sei. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten geltend, bei den von ihnen gehaltenen Schweinen handele es sich nicht um Hängebauch- sondern um Minischweine. Diese zählten zu den Kleintieren und seien somit in einem Wohngebiet gebiets­ver­träglich. Das Veterinäramt habe im August 2023 die Sauberkeit des Geheges als beispiellos hervorgehoben und bestätigt, dass eine artgerechte Haltung vorliege. Nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens erhoben die Kläger im April 2024 Klage. Ergänzend führten sie aus, das Halten der Schweine in einem Freigehege im Garten ihres Anwesens sei baupla­nungs­rechtlich zulässig, da die Ortsgemeinde Haßloch durch seinen dörflich-ländlichen Charakter und die umliegenden landwirt­schaft­lichen Flächen geprägt sei. Ein allgemeines Wohngebiet in einem "Dorf" unterscheide sich maßgeblich von einem Wohngebiet in einem städtisch geprägten Gebiet. Das geringe Ausmaß der Kleintierhaltung sprenge nicht den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeit­be­schäf­tigung.

Haltung von Minischweinen im Wohngebiet unzulässig

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Haltung von zwei Minischweinen im Garten ihres in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Wohnanwesens sei baupla­nungs­rechtlich unzulässig. Der Bebauungsplan weise das Gebiet als allgemeines Wohngebiet im Sinne der Baunut­zungs­ver­ordnung (BauNVO) aus. Anlagen zur Tierhaltung gehörten nicht zu den in allgemeinen Wohngebieten zulässigen Anlagen. Allgemeine Wohngebiete dienten vorwiegend dem Wohnen. Die gebietstypische Schutz­wür­digkeit und Störemp­find­lichkeit werde in allgemeinen Wohngebieten im Wesentlichen von der störemp­find­lichen Haupt­nut­zungsart bestimmt. Das Wohnen dürfe keinen gebiets­un­üb­lichen Störungen ausgesetzt werden. Zwar seien nach § 14 BauNVO in Wohngebieten untergeordnete Nebenanlagen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücke oder des Wohngebiets selbst dienten und die seiner Eigenart nicht widersprächen. Zu diesen untergeordneten Nebenanlagen gehörten auch solche für die Klein­tier­haltung. Allerdings ermögliche § 14 BauNVO als Annex zum Wohnen eine Klein­tier­haltung nur, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeit­be­tä­tigung nicht sprenge.

Kleintiere seien Nutztiere ebenso wie Hobbytiere, die zum Schutz, zur Unterhaltung oder zur Ernährung gehalten würden. In den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten dürften nur solche Kleintiere gehalten werden, die der für eine Wohnnutzung charak­te­ris­tischen Freizeit­be­schäf­tigung entsprächen. Als Kleintiere würden im Allgemeinen etwa Katzen und Hunde angesehen. Dagegen sei in den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten die Haltung von Ziegen, Schafen und Schweinen in der heutigen Zeit nicht mehr üblich und unzulässig. Eine unter­schiedliche Behandlung zwischen sogenannten Hausschweinen, Hänge­bauch­schweinen und Minischweinen sei dabei nicht angezeigt. Minischweine könnten bis zu einem Meter lang werden und bis zu 100 kg wiegen.

Von Schweine ausgehende Geräusch- und Geruchs­be­läs­ti­gungen in Wohngebieten unüblich

Die Haltung von Schweinen in einem allgemeinen Wohngebiet führe typischerweise zu Geräusch- und Geruchs­be­läs­ti­gungen, die in Wohngebieten unüblich seien. Von Schweinen, die sich ganzjährig rund um die Uhr hauptsächlich im Freien aufhielten, gingen ungefilterte Gerüche und Geräusche aus, die unmittelbar die Umgebung belasteten. Aufgrund ihrer Größe und Anzahl komme es bei Schweinen zudem zu nicht unerheblichen Ausscheidungen, die gebiets­un­ty­pische Gerüche verbreiteten. Hieran ändere auch nichts, dass Haßloch ursprünglich einen dörflichen Charakter gehabt habe oder gar mit dem Spruch "Größtes Dorf der Welt" werbe. Gegenwärtig zeichne sich die unmittelbare Umgebung des streit­ge­gen­ständ­lichen Grundstücks - auf welches es im vorliegenden Fall allein ankomme - durch weit überwiegende Wohnnutzung aus. Zwar könne im Einzelfall die Üblichkeit der Klein­tier­haltung abweichend von der typisierenden Betrachtung bejaht werden, wenn eine konkrete Betrachtung ergebe, dass in der Nachbarschaft vergleichbare Nutzungen vorhanden seien und sich die Bewohner des Baugebiets damit abgefunden hätten. Letzteres sei hier jedoch nicht der Fall. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz eingelegt werden

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)

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