Im zugrunde liegenden Fall richtete sich der Antrag eines Bürgers darauf, den Landkreis Germersheim im gerichtlichen Eilverfahren zu verpflichten, das von den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika betriebene Gefahrstofflager in der Gemarkung Lingenfeld sofort stillzulegen.
Der Antragsteller wohnt auf seinem Grundstück, das ca. 700 m von dem Gefahrstofflager entfernt liegt. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 hatte der Landkreis eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Einrichtung zur Lagerung von 200 t bis max. 1.200 t von giftigen und brandfördernden Stoffen genehmigt. Die Genehmigung enthielt u.a. die Bestimmung, dass diese erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb von zwei Jahren nach Beginn ihrer Errichtung in Betrieb genommen wird. Dabei sollte der Probebetrieb als Inbetriebnahme gelten. Im Dezember 2012 wurde die Geltungsdauer der Genehmigung bis zum 18. Januar 2014 verlängert. Nach Mitteilung der US-Streitkräfte wurde der Probebetrieb der Anlage am 17. Januar 2014 aufgenommen.
Der Antragsteller beantragte am 17. April 2018 beim Landkreis, das Gefahrstofflager stillzulegen, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung am 18. Januar 2014 ausgelaufen sei. Der Landkreis lehnte den Antrag ab und verwies auf die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, das für die Überwachung militärischer Einrichtungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zuständig sei. Am 3. Juli 2018 reichte der Antragsteller einen Eilantrag gegen den Landkreis beim Verwaltungsgericht Neustadt ein mit dem Ziel, den Landkreis zu verpflichten, das Gefahrstofflager stillzulegen. Der Landkreis sei hierfür zuständig, weil das Gefahrstofflager keine militärische Einrichtung sei. Es bestehe kein besonderes Geheimhaltungsbedürfnis. Das Lager werde ohne die erforderliche Genehmigung betrieben, da diese am 18. Januar 2014 erloschen sei, ohne dass der Betrieb der Anlage aufgenommen worden sei. Möglicherweise habe ein kurzer Probelauf stattgefunden, nicht aber die Aufnahme wesentlicher Einrichtungs- oder Betriebshandlungen. Die in der Genehmigung geforderte Abnahme durch einen Sachverständigen sei ebenfalls nicht erfolgt.
Der Landkreis Germersheim blieb demgegenüber bei seiner Auffassung, dass er für die Stilllegung des Gefahrstofflagers nicht zuständig sei. Außerdem sei die Genehmigung vom 20. Oktober 2009 nicht erloschen, nachdem der Probebetrieb innerhalb der Genehmigungsdauer aufgenommen worden sei. Die beigeladenen Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika wurden im gerichtlichen Verfahren durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Koblenz vertreten und äußerten sich dahingehend, dass der Landkreis zwar nach ihrer Auffassung für die Entscheidung zuständig sei, der Antragsteller aber keinen Anspruch auf Stilllegung des Gefahrstofflagers habe.
Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Antragsteller keinen Anspruch gegen den Landkreis auf Stilllegung des Gefahrstofflagers glaubhaft gemacht habe. Die Richter schlossen sich der Rechtsauffassung an, dass der Landkreis für eine Stilllegung nicht zuständig sei. Das Gefahrstofflager sei eine militärische Anlage, weil sie von aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen genutzt werde und die gelagerten giftigen und brandfördernden Stoffe im Rahmen der militärischen Aufgaben dieser Truppen anfielen. Ein besonderes Geheimhaltungsbedürfnis sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Die beantragte Stilllegung stelle eine Überwachungsaufgabe dar, die im Bundesimmissionsschutzgesetz für militärische Anlagen einer Stationierungsstreitkraft ausdrücklich auf den Bund übertragen worden sei.
Selbst wenn man aber den Landkreis als zuständige Behörde ansähe, habe der Antragsteller keinen Anspruch auf die Stilllegung des Gefahrstofflagers glaubhaft gemacht. Allein aus dem Umstand, dass eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben werde - was der Antragsteller behaupte -, lasse sich ein Anspruch des Nachbarn auf behördliches Einschreiten nicht herleiten. Ein solcher Anspruch setze vielmehr voraus, dass die Verletzung nachbarschützender Vorschriften drohe. Das habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, weil er nicht dargelegt habe, dass durch das Gefahrstofflager schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für ihn als Nachbarn hervorgerufen werden könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online