18.10.2024
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Dokument-Nr. 26334

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss17.08.2018

Gefahr­stof­flager von US-Streitkräften muss nicht stillgelegt werdenAnspruch auf Stilllegung setzt glaubhaft gemachte drohende Verletzungen nachbar­schüt­zender Vorschriften voraus

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat einen Antrag auf Stilllegung des Gefahr­stof­f­lagers der US-Streitkräfte in Lingenfeld abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Fall richtete sich der Antrag eines Bürgers darauf, den Landkreis Germersheim im gerichtlichen Eilverfahren zu verpflichten, das von den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika betriebene Gefahr­stof­flager in der Gemarkung Lingenfeld sofort stillzulegen.

Sachverhalt

Der Antragsteller wohnt auf seinem Grundstück, das ca. 700 m von dem Gefahr­stof­flager entfernt liegt. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 hatte der Landkreis eine immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Einrichtung zur Lagerung von 200 t bis max. 1.200 t von giftigen und brandfördernden Stoffen genehmigt. Die Genehmigung enthielt u.a. die Bestimmung, dass diese erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb von zwei Jahren nach Beginn ihrer Errichtung in Betrieb genommen wird. Dabei sollte der Probebetrieb als Inbetriebnahme gelten. Im Dezember 2012 wurde die Geltungsdauer der Genehmigung bis zum 18. Januar 2014 verlängert. Nach Mitteilung der US-Streitkräfte wurde der Probebetrieb der Anlage am 17. Januar 2014 aufgenommen.

Anwohner beantragt Stilllegung des Gefahr­stof­f­lagers

Der Antragsteller beantragte am 17. April 2018 beim Landkreis, das Gefahr­stof­flager stillzulegen, weil die immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung am 18. Januar 2014 ausgelaufen sei. Der Landkreis lehnte den Antrag ab und verwies auf die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienst­leis­tungen der Bundeswehr, das für die Überwachung militärischer Einrichtungen nach dem Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz zuständig sei. Am 3. Juli 2018 reichte der Antragsteller einen Eilantrag gegen den Landkreis beim Verwal­tungs­gericht Neustadt ein mit dem Ziel, den Landkreis zu verpflichten, das Gefahr­stof­flager stillzulegen. Der Landkreis sei hierfür zuständig, weil das Gefahr­stof­flager keine militärische Einrichtung sei. Es bestehe kein besonderes Geheim­hal­tungs­be­dürfnis. Das Lager werde ohne die erforderliche Genehmigung betrieben, da diese am 18. Januar 2014 erloschen sei, ohne dass der Betrieb der Anlage aufgenommen worden sei. Möglicherweise habe ein kurzer Probelauf stattgefunden, nicht aber die Aufnahme wesentlicher Einrichtungs- oder Betrie­bs­hand­lungen. Die in der Genehmigung geforderte Abnahme durch einen Sachver­ständigen sei ebenfalls nicht erfolgt.

Landkreis verneint Zuständigkeit

Der Landkreis Germersheim blieb demgegenüber bei seiner Auffassung, dass er für die Stilllegung des Gefahr­stof­f­lagers nicht zuständig sei. Außerdem sei die Genehmigung vom 20. Oktober 2009 nicht erloschen, nachdem der Probebetrieb innerhalb der Geneh­mi­gungsdauer aufgenommen worden sei. Die beigeladenen Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika wurden im gerichtlichen Verfahren durch die Bundesanstalt für Immobi­lien­aufgaben in Koblenz vertreten und äußerten sich dahingehend, dass der Landkreis zwar nach ihrer Auffassung für die Entscheidung zuständig sei, der Antragsteller aber keinen Anspruch auf Stilllegung des Gefahr­stof­f­lagers habe.

VG verneint ebenfalls Zuständigkeit des Landkreises für mögliche Stilllegung

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt lehnte den Eilantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Antragsteller keinen Anspruch gegen den Landkreis auf Stilllegung des Gefahr­stof­f­lagers glaubhaft gemacht habe. Die Richter schlossen sich der Rechts­auf­fassung an, dass der Landkreis für eine Stilllegung nicht zuständig sei. Das Gefahr­stof­flager sei eine militärische Anlage, weil sie von aufgrund völker­recht­licher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen genutzt werde und die gelagerten giftigen und brandfördernden Stoffe im Rahmen der militärischen Aufgaben dieser Truppen anfielen. Ein besonderes Geheim­hal­tungs­be­dürfnis sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Die beantragte Stilllegung stelle eine Überwa­chungs­aufgabe dar, die im Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz für militärische Anlagen einer Stati­o­nie­rungs­streitkraft ausdrücklich auf den Bund übertragen worden sei.

Anspruch auf Stilllegung des Gefahr­stof­f­lagers durch Anwohner nicht ausreichend glaubhaft gemacht

Selbst wenn man aber den Landkreis als zuständige Behörde ansähe, habe der Antragsteller keinen Anspruch auf die Stilllegung des Gefahr­stof­f­lagers glaubhaft gemacht. Allein aus dem Umstand, dass eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben werde - was der Antragsteller behaupte -, lasse sich ein Anspruch des Nachbarn auf behördliches Einschreiten nicht herleiten. Ein solcher Anspruch setze vielmehr voraus, dass die Verletzung nachbar­schüt­zender Vorschriften drohe. Das habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, weil er nicht dargelegt habe, dass durch das Gefahr­stof­flager schädliche Umwelt­ein­wir­kungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für ihn als Nachbarn hervorgerufen werden könnten.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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