18.10.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss09.01.2013

Verwal­tungs­gericht Neustadt hebt Schlafverbot im Woche­n­end­h­aus­gebiet Falkenstein aufKreisverwaltung Donners­bergkreis erteilt zu Unrecht Nutzungsverbot der Wochenendhäuser

Die von der Kreisverwaltung Donners­bergkreis untersagte vorübergehende Nutzung eines Wochenendhauses zu Übernach­tungs­zwecken in dem Woche­n­end­h­aus­gebiet Falkenstein aufgrund eines fehlenden Brandschutzes ist rechtswidrig, da der Bürger bereits seit 1970 im Besitz einer Baugenehmigung ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

In dem zugrunde liegenden Streitfall ist der Antragsteller Eigentümer eines Häuschens im Wochenendhausgebiet von Falkenstein. Für dieses wurden auf der Grundlage einer Baupo­li­zei­ver­ordnung aus dem Jahre 1961, die in den 80-er Jahren außer Kraft trat, zahlreiche Bauge­n­eh­mi­gungen zur Errichtung von Woche­n­end­häusern ausgesprochen. Die Bauge­n­eh­mi­gungen wurden unter der Bedingung erteilt, dass die damals beigefügte Baupo­li­zei­ver­ordnung über die Ausweisung eines Baugebietes als Wochenendgebiet Falkenstein vom 20. Juni 1961 zu beachten und einzuhalten sei. Danach durften nur Grundstücke bebaut werden, zu denen eine dauernde Zufahrts­mög­lichkeit für Feuer­lösch­fahrzeuge bei jedem Wetter bestand. Die Kreisverwaltung Donners­bergkreis hatte dem Antragsteller im Oktober 1970 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses erteilt.

Kein effektiver Brandschutz aufgrund schlechter Wegbe­schaf­fen­heiten

Eine Überprüfung des bestehenden Wegenetzes im Woche­n­end­h­aus­gebiet Falkenstein im Sommer 2011 ergab jedoch, dass nur wenige Wege eine Erreichbarkeit der Grundstücke gewährleisteten. In der Folgezeit wurden viele Wege durch Freischnitt und Aufbringen einer Schotterdecke befahrbar hergestellt. Nach einem Brand im Woche­n­end­h­aus­gebiet Falkenstein im Oktober 2012 kam die Verbands­ge­mein­de­ver­waltung Winnweiler aufgrund der gemachten Erfahrungen während des Löscheinsatzes zu dem Schluss, dass für zahlreiche Grundstücke in dem Gebiet wegen der schlechten Wegebe­schaf­fen­heiten kein effektiver Brandschutz gewährleistet werden könne, da diese Grundstücke für Feuer­wehr­fahrzeuge mit einer Achslast von 10 Tonnen und einem Gesamtgewicht von 16 Tonnen nicht bei jeder Witterung erreichbar seien. Ein Transport von Löschwasser sowie von Mannschaft und Gerät zu den Grundstücken könne daher nicht sichergestellt werden.

Kreisverwaltung Donners­bergkreis untersagt Nutzung der Wochenendhäuser

Die Kreisverwaltung Donners­bergkreis erließ daraufhin im November 2012 gegenüber zahlreichen Grund­s­tücks­ei­gen­tümern in dem betreffenden Woche­n­end­h­aus­gebiet, darunter auch dem Antragsteller, eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung, in der sie die Nutzung des jeweiligen Wochenendhauses „für die Dauer des fehlenden Brandschutzes zu Übernach­tungs­zwecken (d.h. für das Schlafen in der Nacht und am Tage)“, untersagte und ferner alle Handlungen verbot, die zu einer Brandgefahr führen können, insbesondere das Hantieren mit offenem Feuer, leicht entzünd- oder brennbaren Stoffe, das Heizen mit festen Brennstoffen oder die Nutzung von Gasflaschen mit offener Flamme.

VG: Bauliche Anlage "baupolizeifest"

Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht Neustadt nach, das seinem Eilantrag nun stattgab. Das Gericht führte zur Begründung aus: Die vorübergehende Nutzungsuntersagung sei offensichtlich rechtswidrig, da der Antragsteller seit 1970 im Besitz einer Baugenehmigung für sein Wochenendhaus sei. Diese verleihe dem Gebäude Bestandsschutz. Im genehmigten Umfang sei die bauliche Anlage „baupolizeifest“. Die Bauauf­sichts­behörde könne daher weder die Beseitigung einer baulichen Anlage verlangen noch ihre Nutzung untersagen, wenn diese Anlage zwar dem materiellen Recht widerspreche, sie aber auf der Grundlage einer wirksamen Baugenehmigung errichtet worden sei und in deren Rahmen genutzt werde. Im Falle des genehmigten Wochenendhauses käme allenfalls ein Einschreiten der zuständigen Ordnungsbehörde nach dem Polizei- und Ordnungs­be­hör­den­gesetz in Betracht, wenn von dem Wochenendhaus eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, für die der Antragsteller Verantwortung im polizei­recht­lichen Sinne trage. Insoweit habe die Kammer aber Zweifel, weil die Probleme bei einer Brandbekämpfung ihre Ursache nicht in der Beschaffenheit des Wochenendhauses, sondern in dem Zustand der Straßen des Woche­n­end­h­aus­ge­bietes hätten. Die Beschaffenheit dieser Anlagen und die damit verbundenen Probleme dürften nämlich primär in den Verant­wor­tungs­bereich des Wegeeigentümers fallen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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