21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss17.02.2012

Fehlende baurechtliche Genehmigung – Nutzungs­un­ter­sagung für NPD-Parteiheim sofort vollziehbarSofortvollzug der Nutzungs­un­ter­sa­gungs­ver­fügung aufgrund bestehender Gefahren für Leib und Leben zulässig

Eine Kreisverwaltung darf einem NPD-Kreisverband die Nutzung einer ehemaligen Gaststätte als Parteiheim, für die keine baurechtliche Genehmigung vorliegt, mit sofortiger Wirkung untersagen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall nutzte der NPD-Kreisverband die ehemalige Gaststätte in Herschberg (Café Hartmann) ohne baurechtliche Genehmigung als Parteiheim. Daraufhin untersagte die Kreisverwaltung Südwestpfalz diese Nutzung und ordnete den Sofortvollzug der Verfügung an. Den Antrag des Kreisverbandes, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wieder­her­zu­stellen, lehnte bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Lärmaus­wir­kungen müssen aufgrund geänderter Nutzung des Gaststät­ten­be­triebs neu geprüft werden

Ob die Unter­sa­gungs­ver­fügung in jeder Hinsicht rechtmäßig sei, könne im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben. Allerdings spreche einiges dafür, dass für die Nutzung der ehemaligen Gaststätte als Parteiheim eine eigenständige Baugenehmigung notwendig sei, über die der NPD-Kreisverband derzeit nicht verfüge. So dürften die beabsichtigten Versammlungen, Vortrags­ver­an­stal­tungen und sonstige Treffen von bis zu 70 Personen zu einer im Vergleich zum bisherigen Gaststät­ten­betrieb deutlich anderen Nutzungs­qualität führen. Deshalb müssten insbesondere die Lärmaus­wir­kungen der Nutzung neu geprüft werden. Außerdem bestünden starke Bedenken, ob bei den zum Teil sehr verwinkelt angeordneten Räumen die Brandsicherheit gewährleistet sei. Bei der jetzt beabsichtigten Intensivierung der Nutzung mit deutlich erhöhtem Gefahren- und Störpotential könne die Bauaufsicht auf einer strengen Beachtung der Brand­schutz­vor­schriften bestehen, obwohl sie den früheren Gaststät­ten­be­treibern Mitte der 1990er Jahre bei gleicher Raumaufteilung eine eingeschränkte Weiternutzung ermöglicht habe. Wegen der Gefahren für Leib und Leben müsse es deshalb für die Dauer des Haupt­sa­che­ver­fahrens beim Sofortvollzug der Nutzungs­un­ter­sa­gungs­ver­fügung bleiben.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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