15.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil18.04.2013

Nutzung­s­än­derung einer Strauß­wirt­schaft in ein ganzjährig betriebenes Restaurant unzulässigGastronomischer Betrieb kann nicht als "bodenrechtliche Nebensache" zur Privilegierung eines landwirt­schaft­lichen Betriebs angesehen werden

Die erfolgte Umwandlung einer betriebenen Vinothek mit Strauß­wirt­schaft in ein Restaurant, das ganzjährig geöffnet ist, ist baupla­nungs­rechtlich unzulässig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Außerhalb der Ortslage von Bad Dürkheim befinden sich konzentriert mehrere Winzerbetriebe, die ihre Weine auch über den Hofverkauf vermarkten. Alle Weinbaubetriebe liegen an einem Wirtschaftsweg, der nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

Vom Landkreis genehmigte Strauß­wirt­schaft wurde ganzjährig durch Pächter als Restaurant genutzt

Im Februar 2010 genehmigte der beklagte Landkreis Bad Dürkheim dem betreffenden Weingut die Erweiterung des Weinbau­be­triebes um einen Weinprobierraum sowie eine Vinothek für die Nutzung als Strauß­wirt­schaft. Eine Strauß­wirt­schaft darf nur von einem haupt­be­ruf­lichen Winzer für die Dauer von vier Monaten im Jahr zum Ausschank von selbst erzeugtem Wein in einer Ausschankstelle und Verabreichen von einfach zubereiteten Speisen betrieben werden. Das Weingut errichtete einen Gastraum mit Galerie sowie Küche und den entsprechenden Nebenräumen, wie Lagerflächen und Toilet­te­n­anlagen. Tatsächlich wurde der gastronomische Betrieb in der Folgezeit aber ganzjährig durch einen Pächter als Restaurant genutzt.

Restau­rant­betrieb stellt unzulässige landwirt­schafts­fremde Betätigung dar

Im Oktober 2011 beantragte der Kläger die nachträgliche Genehmigung der Nutzungsänderung des Strauß­wirt­schaftsraums in ein Restaurant. Der Beklagte lehnte den Bauantrag mit der Begründung ab, dass der Betrieb eines Restaurants in einer landwirt­schaft­lichen Außen­be­reichs­siedlung eine unzulässige landwirt­schafts­fremde Betätigung darstelle. Im Übrigen fehle dem fraglichen Gebiet die erforderliche Erschließung. Denn das Baugrundstück sei ausschließlich über gemeindliche Wirtschaftswege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden seien, zu erreichen.

Winzer verneint Veränderung des Erschei­nungs­bildes des Winzerbetriebs durch Nutzung­s­än­derung

Nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens erhob der Kläger Klage und machte geltend, das beantragte Vorhaben diene seinem landwirt­schaft­lichen Betrieb. Es gehe um die Selbst­ver­ma­rktung der im Betrieb erzeugten Weine. Das Erschei­nungsbild des Winzerbetriebs werde durch die Nutzung­s­än­derung nicht verändert. Im Übrigen liege das maßgebliche Grundstück im Innenbereich von Bad Dürkheim und füge sich ohne weiteres in die nähere Umgebung ein.

Beantragten Nutzung­s­än­de­rungs­ge­neh­migung wurde zu Recht versagt

Das Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Versagung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung zu Recht erfolgt sei. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob das maßgebliche Grundstück im Innen- oder Außenbereich von Bad Dürkheim liege. Im Außenbereich übersteige ein gastronomischer Betrieb, in dem wie hier zum großen Teil fremderzeugte Produkte (alle Speisen, manche Getränke) abgesetzt würden, das Maß dessen, was als "bodenrechtliche Nebensache" an der Privilegierung eines landwirt­schaft­lichen Betriebs teilhaben könnte. Andernfalls könnte praktisch jeder landwirt­schaftliche Betrieb um einen "Gaststättenteil" erweitert werden, wenn darin auch eigenerzeugte Produkte zum Verzehr angeboten würden.

Verbindung des Baugrundstücks zum öffentlichen Wegenetz wäre auf Dauer nicht rechtlich sichergestellt

Darüber hinaus sei das Restaurant unabhängig von seiner Lage im Innen- oder Außenbereich nicht ausreichend erschlossen. Baupla­nungs­rechtlich sei erforderlich, dass eine Verbindung des Baugrundstücks zum öffentlichen Wegenetz auf Dauer rechtlich sichergestellt sei. Dies sei hier nicht gegeben, denn der zum Restaurant führende Weg sei nur ein Wirtschaftsweg. Dieser stehe nur für einen eingeschränkten Anliegerverkehr zur Verfügung, soweit dies für die landwirt­schaftliche Nutzung der Anlie­ger­grund­stücke erforderlich sei. Eine andere Beurteilung komme ausnahmsweise in Betracht, wenn der Wirtschaftsweg tatsächlich für den allgemeinen Verkehr zur Verfügung stünde und die Kommune auf Dauer rechtlich gehindert wäre, den durch das Bauvorhaben des Klägers zu erwartenden Anliegerverkehr zu untersagen. Eine derartige Ausnah­me­si­tuation sei hier nicht festzustellen. Im Vergleich zu dem Verkehr, der bisher bereits durch die vorhandene Bebauung verursacht werde, führe das ganzjährig betriebene Restaurant notwen­di­gerweise zu einer deutlichen Intensivierung.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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