Verwaltungsgericht Neustadt Urteil12.08.2010
VG Neustadt: Wettannahmebetrieb in Mischgebiet allgemein zulässigTrading-Down-Effekt nicht zu erwarten
Die Errichtung einer Sportsbar mit Wettvermittlung und Getränkeausschank in einem Mischgebiet ist baurechtlich zulässig, wenn die Nutzfläche des Lokals von nur geringer Größe ist und ein so genannten „Trading-Down-Effekt”, also eine negative städtebauliche Entwicklung nicht zu erwarten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt seit sechs Jahren in der Innenstadt von Speyer für einen lizenzierten Pferdewettanbieter ein Wettlokal in einem bisher als Laden genehmigten Geschäftslokal. Den Bauantrag für die Nutzungsänderung in eine Sportsbar mit Wettvermittlung und Getränkeausschank lehnte die Stadt ab mit der Begründung, eine Wettvermittlung widerspreche dem baurechtlichen Charakter des Gebiets als Mischgebiet. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt hatte Erfolg.
Lokal aufgrund der geringen Nutzfläche im Mischgebiet zulässig
Nach Ansicht der Richter stellt der Betrieb mit Getränkeausschank und Wettvermittlung zwar eine Vergnügungsstätte dar, weil der Unterhaltungswert des Wettspiels im Vordergrund stehe. Aufgrund der geringen Größe von unter 100 qm Nutzfläche sei das Lokal aber im Mischgebiet allgemein zulässig.
Von dominanter Konzentration des Vergnügungsgewerbes im Gebiet ist nicht auszugehen
Dem Einwand der Beklagten, die Wettannahme lasse einen so genannten „Trading-Down-Effekt” befürchten, also die schleichende Verdrängung des herkömmlichen Gewerbes aus dem Baugebiet und eine damit einhergehende Abwertung der dortigen Geschäftslagen, folgte das Gericht nicht: Trotz einer schon in der Nachbarschaft vorhandenen kleineren Spielhalle sei nicht von einer dominanten Konzentration des Vergnügungsgewerbes auszugehen, zumal die beiden Betriebe seit Jahren dort geführt würden, ohne dass sich eine negative städtebauliche Entwicklung ergeben habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online