20.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
20.01.2025  
Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Neustadt Urteil12.08.2010

VG Neustadt: Wettan­nah­me­betrieb in Mischgebiet allgemein zulässigTrading-Down-Effekt nicht zu erwarten

Die Errichtung einer Sportsbar mit Wettvermittlung und Geträn­ke­aus­schank in einem Mischgebiet ist baurechtlich zulässig, wenn die Nutzfläche des Lokals von nur geringer Größe ist und ein so genannten „Trading-Down-Effekt”, also eine negative städtebauliche Entwicklung nicht zu erwarten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt seit sechs Jahren in der Innenstadt von Speyer für einen lizenzierten Pferde­wet­tan­bieter ein Wettlokal in einem bisher als Laden genehmigten Geschäftslokal. Den Bauantrag für die Nutzung­s­än­derung in eine Sportsbar mit Wettvermittlung und Geträn­ke­aus­schank lehnte die Stadt ab mit der Begründung, eine Wettvermittlung widerspreche dem baurechtlichen Charakter des Gebiets als Mischgebiet. Seine Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Neustadt hatte Erfolg.

Lokal aufgrund der geringen Nutzfläche im Mischgebiet zulässig

Nach Ansicht der Richter stellt der Betrieb mit Geträn­ke­aus­schank und Wettvermittlung zwar eine Vergnü­gungs­stätte dar, weil der Unter­hal­tungswert des Wettspiels im Vordergrund stehe. Aufgrund der geringen Größe von unter 100 qm Nutzfläche sei das Lokal aber im Mischgebiet allgemein zulässig.

Von dominanter Konzentration des Vergnü­gungs­ge­werbes im Gebiet ist nicht auszugehen

Dem Einwand der Beklagten, die Wettannahme lasse einen so genannten „Trading-Down-Effekt” befürchten, also die schleichende Verdrängung des herkömmlichen Gewerbes aus dem Baugebiet und eine damit einhergehende Abwertung der dortigen Geschäftslagen, folgte das Gericht nicht: Trotz einer schon in der Nachbarschaft vorhandenen kleineren Spielhalle sei nicht von einer dominanten Konzentration des Vergnü­gungs­ge­werbes auszugehen, zumal die beiden Betriebe seit Jahren dort geführt würden, ohne dass sich eine negative städtebauliche Entwicklung ergeben habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10145

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI