15.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil12.08.2010

VG Neustadt: Wettan­nah­me­betrieb in Mischgebiet allgemein zulässigTrading-Down-Effekt nicht zu erwarten

Die Errichtung einer Sportsbar mit Wettvermittlung und Geträn­ke­aus­schank in einem Mischgebiet ist baurechtlich zulässig, wenn die Nutzfläche des Lokals von nur geringer Größe ist und ein so genannten „Trading-Down-Effekt”, also eine negative städtebauliche Entwicklung nicht zu erwarten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt seit sechs Jahren in der Innenstadt von Speyer für einen lizenzierten Pferde­wet­tan­bieter ein Wettlokal in einem bisher als Laden genehmigten Geschäftslokal. Den Bauantrag für die Nutzung­s­än­derung in eine Sportsbar mit Wettvermittlung und Geträn­ke­aus­schank lehnte die Stadt ab mit der Begründung, eine Wettvermittlung widerspreche dem baurechtlichen Charakter des Gebiets als Mischgebiet. Seine Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Neustadt hatte Erfolg.

Lokal aufgrund der geringen Nutzfläche im Mischgebiet zulässig

Nach Ansicht der Richter stellt der Betrieb mit Geträn­ke­aus­schank und Wettvermittlung zwar eine Vergnü­gungs­stätte dar, weil der Unter­hal­tungswert des Wettspiels im Vordergrund stehe. Aufgrund der geringen Größe von unter 100 qm Nutzfläche sei das Lokal aber im Mischgebiet allgemein zulässig.

Von dominanter Konzentration des Vergnü­gungs­ge­werbes im Gebiet ist nicht auszugehen

Dem Einwand der Beklagten, die Wettannahme lasse einen so genannten „Trading-Down-Effekt” befürchten, also die schleichende Verdrängung des herkömmlichen Gewerbes aus dem Baugebiet und eine damit einhergehende Abwertung der dortigen Geschäftslagen, folgte das Gericht nicht: Trotz einer schon in der Nachbarschaft vorhandenen kleineren Spielhalle sei nicht von einer dominanten Konzentration des Vergnü­gungs­ge­werbes auszugehen, zumal die beiden Betriebe seit Jahren dort geführt würden, ohne dass sich eine negative städtebauliche Entwicklung ergeben habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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