14.11.2024
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Dokument-Nr. 8638

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Verwaltungsgericht Trier Urteil30.09.2009

Errichtung eines Spielsalons in einem Mischgebiet nicht zulässigVergnü­gungs­stätte mit Spielfläche von über 100 qm nur in Kerngebiet zulässig

Die Errichtung eines Spielsalons in einem Mischgebiet ist baupla­nungs­rechtlich unzulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Stadt Trier einen Antrag auf Erteilung eines Bauvor­be­scheides zum Neubau eines Spielsalons mit einer Spielfläche von knapp 470 qm abgelehnt und dabei zur Begründung angeführt hatte, der Gebiets­cha­rakter der Umgebung entspreche dem eines Mischgebiets, in dem die Errichtung einer derartigen Vergnügungsstätte nicht zulässig sei.

Zulassung von Vergnü­gungs­stätten in Mischgebiet nur in Ausnahmen

Die Richter teilten die Auffassung der Stadt und führten zur Begründung insoweit aus, die nähere Umgebung des geplanten Vorhabens diene neben der gewerblichen Nutzung auch dem Wohnen, sodass die Voraussetzungen für ein Mischgebiet i.S.d. § 6 Abs. 1 Baunut­zungs­ver­ordnung vorlägen. In einem solchen Gebiet könnten Vergnü­gungs­stätten nur dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie nicht aufgrund ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs zwingend nur in Kerngebieten, die vorwiegend nur der Unterbringung von Gewer­be­be­trieben dienen, zulässig seien. Bei der geplanten Vergnü­gungs­stätte handele es sich jedoch um eine kernge­biet­s­ty­pische Vergnü­gungs­stätte. Als Abgren­zungs­merkmal diene insoweit der von der Rechtsprechung in solchen Fällen angenommene Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Eine Vergnü­gungs­stätte, die diesen Umfang überschreite, könne nur in einem Kerngebiet betrieben werden.

Quelle: ra-online, VG Trier

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