21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 3531

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Neustadt Urteil30.11.2006

Keine Vergnü­gungs­stätten im MischgebietBetreiben von Vergnü­gungs­stätten nur in Gebieten ohne Wohnbebauung zulässig

Wird in einem Mischgebiet eine Vergnü­gungs­stätte betrieben, so muss die Bauauf­sichts­behörde hiergegen einschreiten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Im entschiedenen Fall wohnt der Kläger in unmittelbarer Nachbarschaft eines als Gaststätte genehmigten Betriebs, bestehend aus einem Biergarten, einem Speise­re­staurant und einem ca. 280 qm großen Club. In dem Club veranstaltet der Betreiber unter Erhebung eines Eintrittsgeldes im täglichen Wechsel Motto-Partys, für die er auf einer eigenen Hompage im Internet und mit Flyern in der weiteren Umgebung der Region Westpfalz wirbt.

Da sich der Kläger durch den von diesen Veranstaltungen ausgehenden Lärm gestört fühlte, beantragte er im Herbst 2005 bei der Kreisverwaltung ein Einschreiten der Bauaufsicht, hatte damit aber keinen Erfolg.

Im Juli 2006 erhob er deshalb Klage beim Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Das Gericht hat die Kreisverwaltung verpflichtet, dem Betreiber die Nutzung der Gaststätte als Vergnü­gungs­stätte zu untersagen: Bei dem betreffenden Gebiet handele es sich baurechtlich um ein Mischgebiet, welches sowohl von Wohnbebauung als auch von gewerblicher Nutzung geprägt sei. In einem solchen Gebiet seien mit Rücksicht auf die Anwohner lediglich Schank- und Speise­wirt­schaften, nicht aber Vergnü­gungs­stätten zulässig.

Um eine Vergnü­gungs­stätte handele es sich deshalb, weil der Betrieb nicht allein auf das Anbieten der klassischen gaststät­ten­ty­pischen Leistungen ausgelegt sei, sondern als so genannte „Erleb­nis­ga­s­tronomie“ die Unterhaltung eines vorwiegend jüngeren Publikums zum Inhalt habe. So würden z. B. für die Zielgruppe der Singles und Kontakt­su­chenden Single-Nights und Dating-Partys durchgeführt, für Motorradfahrer gebe es Lagerfeuer-Romantik, Ausfahrten und Übernach­tungs­mög­lich­keiten im Biker-Biwak. Freitags werde eine Karaoke-Night angeboten und noch bis zum letzten Sommer hätten auch Mallorca-Beach-Partys stattgefunden. Insgesamt sei das Leistungs­angebot darauf zugeschnitten, eine überregionale Kundschaft anzuziehen, so dass ein solcher Betrieb nur in einem Kerngebiet zulässig sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/2006 des VG Neustadt vom 15.12.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3531

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI