Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss10.02.2009
Bordellähnlicher Betrieb im Mischgebiet unzulässigWohnnutzung darf im Mischgebiet durch Gewerbebetriebe nicht wesentlich gestört werden
In einem Mischgebiet ist ein bordellähnlicher Betrieb unzulässig, denn die damit einhergehenden Belästigungen beeinträchtigen die Nachbarn erheblich und sind für diese nicht zumutbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bieten Prostituierte in acht Wohnungen einer aus insgesamt 60 Einheiten bestehenden Wohnanlage ihre Dienste an. Die Wohnungen sind nicht durch die Eigentümer direkt, sondern durch eine sog. Mietverwalterin vermietet.
Aufgrund von Nachbarschaftsbeschwerden untersagte die Stadt der Verwalterin mit sofortiger Wirkung diese Nutzung und gab ihr zugleich auf, die dort stattfindende Prostitution zu unterbinden.
Hiergegen erhob die Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zudem mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Richter: Bordellartiger Betrieb ist nicht genehmigungsfähig
Der Antrag hatte keinen Erfolg: Die Voraussetzungen für die von der Stadt ausgesprochene baurechtliche Nutzungsuntersagung lägen vor, denn die gewerbliche Nutzung der Wohnungen erfolge ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung. Der bordellartige Betrieb sei auch nicht genehmigungsfähig, da die nähere Umgebung des Anwesens einem Mischgebiet entspreche. In einem solchen seien neben Wohnhäusern zwar auch Gewerbetriebe zulässig, diese dürften das Wohnen jedoch nicht wesentlich stören. Eine bordellähnliche Nutzung der Wohnungen bringe aber typischerweise eine milieubedingte Unruhe und damit eine wesentliche Störung des Wohnumfelds mit sich. Die sofortige Unterbindung der illegalen Nutzung sei daher nicht zu beanstanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 4/2009 des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 05.03.2009