21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.

Dokument-Nr. 7549

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss10.02.2009

Bordel­l­ähn­licher Betrieb im Mischgebiet unzulässigWohnnutzung darf im Mischgebiet durch Gewerbebetriebe nicht wesentlich gestört werden

In einem Mischgebiet ist ein bordel­l­ähn­licher Betrieb unzulässig, denn die damit einhergehenden Belästigungen beeinträchtigen die Nachbarn erheblich und sind für diese nicht zumutbar. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall bieten Prostituierte in acht Wohnungen einer aus insgesamt 60 Einheiten bestehenden Wohnanlage ihre Dienste an. Die Wohnungen sind nicht durch die Eigentümer direkt, sondern durch eine sog. Mietverwalterin vermietet.

Aufgrund von Nachbar­schafts­be­schwerden untersagte die Stadt der Verwalterin mit sofortiger Wirkung diese Nutzung und gab ihr zugleich auf, die dort stattfindende Prostitution zu unterbinden.

Hiergegen erhob die Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zudem mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht.

Richter: Bordellartiger Betrieb ist nicht geneh­mi­gungsfähig

Der Antrag hatte keinen Erfolg: Die Voraussetzungen für die von der Stadt ausgesprochene baurechtliche Nutzungsuntersagung lägen vor, denn die gewerbliche Nutzung der Wohnungen erfolge ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung. Der bordellartige Betrieb sei auch nicht geneh­mi­gungsfähig, da die nähere Umgebung des Anwesens einem Mischgebiet entspreche. In einem solchen seien neben Wohnhäusern zwar auch Gewerbetriebe zulässig, diese dürften das Wohnen jedoch nicht wesentlich stören. Eine bordellähnliche Nutzung der Wohnungen bringe aber typischerweise eine milieubedingte Unruhe und damit eine wesentliche Störung des Wohnumfelds mit sich. Die sofortige Unterbindung der illegalen Nutzung sei daher nicht zu beanstanden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 4/2009 des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 05.03.2009

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss7549

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI