15.11.2024
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Dokument-Nr. 4124

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Urteil13.02.2007Verwaltungsgericht Trier5 K 853/06.TR und 5 K 1047/06.TR
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Verwaltungsgericht Trier Urteil13.02.2007

Keine weiteren Herrenclubs in einem Gewerbegebiet

Die Nutzung­s­än­derung eines Wohnhauses und Wellness­zentrums in einen sogenannten Herrenclub, in dem Räume für Prostituierte bereitgehalten werden sollen, ist in einem Gewerbegebiet derzeit nicht zulässig. Dies hat das Verwal­tungs­ge­richts Trier entschieden.

Den Entscheidungen lagen zwei Klagen des Betreibers des geplanten Clubs zugrunde, der zum einen die vom Landkreis Trier Saarburg verfügte Zurückstellung einer Entscheidung über seinen Bauantrag für die Dauer eines Jahres, längstens bis 05. Oktober 2007 nicht hinnehmen und der zum anderen die Verpflichtung des beklagten Landkreises zur Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung im Wege der Untätig­keitsklage erstreiten wollte. Der beklagte Landkreis hatte die Zurückstellung ausgesprochen, nachdem die Verbands­ver­sammlung des in den gerichtlichen Verfahren beigeladenen Zweckverbands Wirtschafts­för­derung im Trierer Tal beschlossen hatte, den maßgeblichen Bebauungsplan mit dem Ziel zu ändern, im genannten Bereich die Errichtung bordellartiger Betriebe auszuschließen. Der Kläger führte zur Begründung seiner Klagen aus, die von dem Beigeladenen eingeleitete Änderungs­planung sei mangels eines konkreten Planungs­konzepts rechtswidrig. Vielmehr handele es sich um eine unzulässige Negativplanung, weil ausschließlich Betriebe ähnlich des von ihm geplanten verhindert werden sollten.

Die Richter der 5. Kammer schlossen sich dieser Argumentation nicht an.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führten sie aus, zum Zeitpunkt der Zurückstellung des Baugesuchs habe eine hinreichend konkretisierte Planung vorgelegen, deren Zielsetzung sich nicht darin erschöpfe, lediglich einzelne Vorhaben auszuschließen. Das Vorhaben des Klägers sei nicht alleiniger Anlass für die Planung­s­än­derung gewesen. Vielmehr hätten weitere Anträge für bordellartige Betriebe vorgelegen. Ziel der Planung­s­än­derung sei daher die Verhinderung einer weiteren Konzentration von Prosti­tu­ti­o­ns­be­trieben und der damit einhergehenden städtebaulichen Fehlentwicklung (sog. „Trading-Down-Effekt") im genannten Gewerbegebiet. Von einer rein auf die Absichten des Klägers fixierten Verhin­de­rungs­planung könne deshalb keine Rede sein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/07 des VG Trier vom 06.03.2007

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