Dokument-Nr. 4124
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Verwaltungsgericht Trier Urteil13.02.2007
Keine weiteren Herrenclubs in einem Gewerbegebiet
Die Nutzungsänderung eines Wohnhauses und Wellnesszentrums in einen sogenannten Herrenclub, in dem Räume für Prostituierte bereitgehalten werden sollen, ist in einem Gewerbegebiet derzeit nicht zulässig. Dies hat das Verwaltungsgerichts Trier entschieden.
Den Entscheidungen lagen zwei Klagen des Betreibers des geplanten Clubs zugrunde, der zum einen die vom Landkreis Trier Saarburg verfügte Zurückstellung einer Entscheidung über seinen Bauantrag für die Dauer eines Jahres, längstens bis 05. Oktober 2007 nicht hinnehmen und der zum anderen die Verpflichtung des beklagten Landkreises zur Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung im Wege der Untätigkeitsklage erstreiten wollte. Der beklagte Landkreis hatte die Zurückstellung ausgesprochen, nachdem die Verbandsversammlung des in den gerichtlichen Verfahren beigeladenen Zweckverbands Wirtschaftsförderung im Trierer Tal beschlossen hatte, den maßgeblichen Bebauungsplan mit dem Ziel zu ändern, im genannten Bereich die Errichtung bordellartiger Betriebe auszuschließen. Der Kläger führte zur Begründung seiner Klagen aus, die von dem Beigeladenen eingeleitete Änderungsplanung sei mangels eines konkreten Planungskonzepts rechtswidrig. Vielmehr handele es sich um eine unzulässige Negativplanung, weil ausschließlich Betriebe ähnlich des von ihm geplanten verhindert werden sollten.
Die Richter der 5. Kammer schlossen sich dieser Argumentation nicht an.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führten sie aus, zum Zeitpunkt der Zurückstellung des Baugesuchs habe eine hinreichend konkretisierte Planung vorgelegen, deren Zielsetzung sich nicht darin erschöpfe, lediglich einzelne Vorhaben auszuschließen. Das Vorhaben des Klägers sei nicht alleiniger Anlass für die Planungsänderung gewesen. Vielmehr hätten weitere Anträge für bordellartige Betriebe vorgelegen. Ziel der Planungsänderung sei daher die Verhinderung einer weiteren Konzentration von Prostitutionsbetrieben und der damit einhergehenden städtebaulichen Fehlentwicklung (sog. „Trading-Down-Effekt") im genannten Gewerbegebiet. Von einer rein auf die Absichten des Klägers fixierten Verhinderungsplanung könne deshalb keine Rede sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/07 des VG Trier vom 06.03.2007
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