18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Neustadt Urteil10.07.2014

Kein Anspruch auf Beseitigung eines Radwegs zur Wieder­her­stellung einer AckerflächeRadweg muss nicht Butter­nuss­kür­bissen weichen

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat entschieden, dass ein Eigentümer von Außen­bereichs­grund­stücken keinen Anspruch darauf hat, dass die momentane Nutzung seiner Grundstücke als Radweg durch die Gemeinde Haßloch unterlassen sowie der ursprüngliche Zustand als Ackerfläche wieder­her­ge­stellt wird.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Gemeinde Haßloch errichtete im Jahr 1970 entlang der Landesstraße L 530 einen Radweg, der die Ortslage mit einem Gewerbe- und Industriegebiet verbindet. Der Radweg wurde auf Ackergelände gebaut, so auch auf zwei 24 m² und 5 m² großen Grundstücken, die damals noch Teil eines wesentlich größeren Acker­grund­stücks waren. Dieses Ackergrundstück stand 1970 zu 1/3 im Miteigentum der Mutter des Klägers. Die Flächen, auf denen der Radweg verläuft, wurden 1987 katastermäßig mit neuen Flurstü­ck­nummern erfasst. Nach den Angaben des Klägers verkaufte seine Mutter den Mitei­gen­tums­anteil an dem Ackergrundstück 1985 an ihre Schwester, von der ihn der Kläger 1998 erwarb. Die Mutter verstarb im Jahr 2005, woraufhin der Kläger das Erbe ausschlug. Vom Nachlasspfleger kaufte er Ende 2012 den noch im Nachlass befindlichen Mitei­gen­tums­anteil an den 24 m² und 5 m² großen Grundstücken in Kenntnis ihrer gegenwärtigen Nutzung als Radweg. Im März 2013 wurde er als Miteigentümer zu 1/3 im Grundbuch eingetragen.

Kläger verlangt Beseitigung des Radweg und Wieder­her­stellung des ursprünglichen Zustandes als Ackerfläche

Ende März 2013 forderte der Kläger von der Beklagten die Aufgabe der Nutzung der beiden 24 m² und 5 m² großen Grundstücke als Radweg und die Wieder­her­stellung des ursprünglichen Zustandes als Ackerfläche. Da die Beklagte dies ablehnte, erhob der Kläger im Dezember 2013 Klage. Zur Begründung führte er aus, das ursprüngliche Grundstück sei in der Vergangenheit verfah­rens­feh­lerhaft in drei Grundstücke geteilt worden. Seine Mutter habe dem Überbau des Grundstücks zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Durch den andauernd rechtswidrigen Gemeingebrauch auf dem Radweg bestehe für ihn als Eigentümer des Geländes haftungs­rechtlich eine ständige Gefahr. Die Beklagte habe als Straßen­bau­last­träger kein Recht zum Besitz und müsse deshalb die Flächen herausgeben und den ursprünglichen Zustand als Ackerland wieder­her­stellen. Der Radweg sei im Übrigen nicht zwingend erforderlich, da auch auf der gegen­über­lie­genden Straßenseite der L 530 ein Radweg verlaufe. Ein Verkauf an die Beklagte komme für ihn nicht in Betracht, da er auf dieser Fläche künftig Butter­nuss­kürbis anpflanzen wolle.

Streit­ge­gen­ständ­lichen Grundstücken wurden in Kenntnis der gegenwärtigen Nutzung als Radweg gekauft

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden. Zwar sei es grundsätzlich unerheblich, aus welchen Beweggründen ein Kläger das Eigentum an einem Grundstück erworben habe. Eine andere rechtliche Beurteilung sei aber geboten, wenn die Eigen­tü­mer­stellung rechts­miss­bräuchlich begründet worden sei. Vorliegend bestünden deshalb Bedenken, weil der Kläger nach dem Versterben seiner Mutter im Jahre 2005 das Erbe ausgeschlagen habe, vom Nachlasspfleger aber Ende 2012 den noch im Nachlass befindlichen Mitei­gen­tums­anteil an den beiden streit­ge­gen­ständ­lichen Grundstücken in Kenntnis ihrer gegenwärtigen und schon Jahrzehnte andauernden Nutzung als Radweg gekauft habe. Ob deshalb gegen die Klage möglicherweise der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durchgreife, bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Klage sei jedenfalls unbegründet.

Radweg ist eigentlich mangels ausdrücklicher Widmung keine öffentliche Straße

Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Nutzung der beiden Grundstücke, die in seinem Miteigentum stünden, als Radweg zu unterlassen und ihren ursprünglichen Zustand als Ackerfläche wieder­her­zu­stellen. Zwar dürften die Voraussetzungen des insoweit in Betracht kommenden Folgen­be­sei­ti­gungs­an­spruchs vorliegen, denn die Beklagte habe die beiden 24 m² und 5 m² großen Grundstücke für ihren Radweg in Anspruch genommen ohne nachweisen zu können, dass alle damaligen Eigentümer, insbesondere die Mutter des Klägers als seine Rechts­vor­gängerin, diesem Eigen­tum­s­eingriff zugestimmt hätten. Ohne eine solche Zustimmung fehle der Inanspruchnahme fremden Eigentums zu öffentlichen Zwecken die erforderliche rechtliche Grundlage. Der Kläger müsse die Eigen­tums­be­ein­träch­tigung auch nicht etwa deshalb dulden, weil die fragliche Fläche Teil einer öffentlichen Straße sei. Denn der Radweg sei mangels ausdrücklicher Widmung keine öffentliche Straße.

Folgen­be­sei­ti­gungs­an­spruch des Klägers bereits seit dem Jahr 2000 verjährt

Der Folgen­be­sei­ti­gungs­an­spruch des Klägers sei jedoch seit dem Jahr 2000 verjährt. Die Verjäh­rungsfrist habe mit der Entstehung des Besei­ti­gungs­an­spruchs, mithin mit dem Überbau der 24 m² und 5 m² großen Grundstücke im Jahre 1970 begonnen und zwar unabhängig davon, dass die überbauten Flächen damals noch Teil eines wesentlich größeren Acker­grund­stücks gewesen seien. Die Verjäh­rungsfrist habe kennt­ni­su­n­ab­hängig nach Ablauf von 30 Jahren im Jahr 2000 geendet, so dass der Kläger einen Folgen­be­sei­ti­gungs­an­spruch mit seiner im Dezember 2013 erhobenen Klage nicht mehr mit Erfolg habe geltend machen können.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18582

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI