18.10.2024
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Dokument-Nr. 30085

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil10.03.2021

Feststellung der Zuverlässigkeit nach Luftsicherheits­gesetz zurecht widerrufenVerweigerung der Mitwirkung am Aufklärungs­verfahren führt zu Widerruf der Zuverlässigkeit

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 10. März 2021 die Klage eines EU-Ausländers gegen den Widerruf der Feststellung seiner luftverkehrs­rechtlichen Zuverlässigkeit abgewiesen.

Der Kläger arbeitet als Mechaniker/Mechatroniker für ein Busunternehmen, das hauptsächlich Fahrten auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens durchführt. Im Zuge seiner Tätigkeit muss er von Zeit zu Zeit das Flugha­fen­gelände betreten, um im Falle einer Panne den Schaden an dem jeweiligen Fahrzeug vor Ort zu beheben. Anlässlich der Beantragung eines Flugha­fen­dien­st­aus­weises wurde dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 8. April 2019 die Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz bestätigt. Am 20. Mai 2020 wurde diese Feststellung widerrufen, da der zuständigen Luftsi­cher­heits­behörde zwischen­zeitlich Erkenntnisse über eine laufende Ausschreibung des Klägers durch nationale Polizeibehörden in dessen Herkunftsstaat sowie im Schengenraum bekannt geworden waren und er ein hierauf angefordertes Europäisches Führungszeugnis trotz wiederholter Aufforderung nicht beigebracht hatte.

Verletzung der Mitwir­kungs­pflicht

Die hiergegen nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen: Der Widerruf, der seine Rechtsgrundlage im Hessischen Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz finde, sei zu Recht erfolgt, da unter Berück­sich­tigung der Gesamtumstände Zweifel an der luftver­kehrs­recht­lichen Zuverlässigkeit des Klägers bestünden. Indem der Kläger das von der zuständigen Luftsi­cher­heits­behörde angeforderte Europäische Führungszeugnis bis zuletzt nicht vorgelegt habe, habe er aus dem Luftsi­cher­heits­gesetz erwachsende Mitwir­kungs­pflichten verletzt.

Anforderung eines EU-Führungs­zeug­nisses ermes­sens­feh­lerfrei

Die geforderte Mitwir­kungs­handlung habe der Kläger auch nicht verweigern dürfen, da die Luftsi­cher­heits­behörde ihrerseits ihrer Amtser­mitt­lungs­pflicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Insbesondere erweise sich die dem Kläger aufgegebene Vorlage eines Europäischen Führungs­zeug­nisses gegenüber der Einholung einer unbeschränkten Auskunft nach dem Bundes­zen­tra­l­re­gis­ter­gesetz durch die Luftsi­cher­heits­behörde als weniger eingriff­sin­tensiv und damit ermes­sens­feh­lerfrei.

Weitere Ermitt­lung­s­tä­tig­keiten nicht zumutbar

Durch die fehlende Mitwirkung habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, an der Ausräumung bestehender Zweifel kein hinreichendes Interesse zu haben. Deshalb sei es der Luftsi­cher­heits­behörde nicht zumutbar gewesen, in dem auf Antrag und im Interesse des Klägers durchgeführten Zuver­läs­sig­keits­über­prü­fungs­ver­fahren weitere Ermitt­lung­s­tä­tig­keiten zu entfalten. Die aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers verbleibenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit seien auch nicht durch sein sonstiges Verhalten im Verwaltungs-, Widerspruchs- oder Klageverfahren glaubhaft widerlegt oder ausgeräumt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/aw)

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