15.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil08.12.2016

Anwohner hat kein Anspruch auf Durchsetzung eines Nacht­pa­rk­verbots von Schulbussen an nahegelegener SchuleVor Lärmimmissionen zu schützender Nachbarschafts­bereich reicht nicht bis zum Grundstück des klagenden Anwohners

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat entschieden, dass ein Anwohner keinen Anspruch darauf hat, dass an den Haltebuchten für Schulbusse vor einer Schule nachts keine Busse mehr abgestellt werden dürfen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bewohnt seit 1990 ein Wohngebäude, das etwa 200 m von der Konrad-Adenauer-Schule in Vinningen entfernt liegt. Vor der Schule sind vier Bushaltebuchten, die als Haltestellen dienen. Es verkehren zur Schule zwei Schüler-Buslinien, die die Schüler morgens vor 8 Uhr zur Schule bringen und am Unterrichtsende zwischen ca. 12 Uhr und 13 Uhr bzw. gegen 15.50 Uhr abholen. Nachts dienen die Bushaltebuchten in der Regel als Nachtstandort für ein bis zwei Busse.

Kläger rügt Verkehrs­be­läs­tigung durch nachts geparkte Fahrzeuge

Seit Herbst 2011 beschwerte sich der Kläger bei der Verbands­ge­meinde Pirmasens-Land über die Verkehrs­be­läs­tigung durch Fahrzeuge im Zusammenhang mit dem Schulbusverkehr. Die Busse würden des Öfteren nachts gestartet, wobei es zu nicht unerheblichen Ruhestörungen komme. Die Beklagte solle dafür Sorge tragen, dass nachts keine Busse mehr vor der Schule geparkt würden. Die nähere Umgebung sei ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet, in dem nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) das regelmäßige Parken mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig sei.

Anwohner fühlt nicht in Nachtruhe gestört

Nachdem die Beklagte in der Folgezeit ein Einschreiten gegen das nächtliche Parken der Busse vor der Konrad-Adenauer-Schule abgelehnt hatte, erhob der Kläger im September 2016 Klage und führte zur Begründung aus, dass es auf Grund der Tatsache, dass die Busse bzw. ihre Fahrer ihre Tätigkeit morgens in aller Frühe aufnehmen und die Busse spät abends wieder abstellen, zu enormen Ruhestörungen kommen würde, wodurch er in seiner Nachtruhe gestört werde.

Kläger wohnt nicht in dem durch Parkverbot zu schützenden Nachbar­schafts­bereich

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat die Klage nach Inaugen­scheinnahme der Örtlichkeiten mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass an den Haltebuchten der Bushaltestelle vor der Konrad-Adenauer-Schule nachts keine Busse mehr abgestellt werden dürfen. Nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO sei mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t innerhalb geschlossener Ortschaften u.a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten zwar das regelmäßige Parken in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Diese Regelung sei nachbar­schützend, da sie in den genannten Gebieten dem Schutz der Nachtruhe der Wohnbevölkerung vor Lärm- und Abgas­be­läs­ti­gungen durch ankommende und abfahrende Kraftfahrzeuge mit einer definierten Gesamtmasse diene, wo die Wohn- und Erholungs­funktion eines Gebietes eindeutig im Vordergrund stehe. Die Einhaltung des Parkverbots in § 12 Abs. 3a StVO könnten aber nur diejenigen begehren, die in dem durch dieses Parkverbot geschützten Nachbar­schafts­bereich lebten, weil sie von den Immissionen in dem durch die Norm beschriebenen Einwir­kungs­bereich betroffen seien. Zu diesem geschützten Nachbar­schafts­bereich zähle das klägerische Anwesen nicht. Aufgrund der Feststellungen im Rahmen der vom Gericht durchgeführten Ortsbe­sich­tigung stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das maßgebliche allgemeine Wohngebiet, das den Schutz des § 12 Abs. 3a StVO genieße, jedenfalls nicht bis zum klägerischen Grundstück reiche. Für diese Wertung maßgeblich seien die Entfernung der als Parkplatz für Omnibusse genutzten Fläche von dem klägerischen Grundstück und die Anordnung der Bebauung auf der nördlichen Seite der Rehbergstraße zwischen der Konrad-Adenauer-Schule und dem Wohngebäude des Klägers. Die Entfernung zwischen den Bushaltebuchten und dem klägerischen Wohnanwesen belaufe sich auf etwa 200 m. Das klägerische Anwesen liege damit außerhalb des Schutzbereichs des § 12 Abs. 3a StVO.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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