21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil16.10.2012

Steinmauer in BASF-Arbei­ter­siedlung wegen Verstoßes gegen den Denkmalschutz unzulässigHistorisches Erschei­nungsbild durch errichtete Steinmauer dauerhaft beeinträchtigt

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat entschieden, dass die Errichtung einer Granit­steinmauer in der Denkmalzone "Kolonie Hemshof" - einer BASF-Arbei­ter­siedlung in Ludwigshafen - unzulässig ist und daher zurückgebaut werden muss.

Bei der Kolonie Hemshof handelt es sich um eine BASF-Arbei­ter­siedlung, die in mehreren Bauphasen in der Zeit zwischen 1872 und 1911 entstanden ist. Die freistehenden einheitlich gestalteten Backsteinhäuser mit ausgebauten Satteldächern sind symmetrisch angeordnet und über schmale Straßen oder Gartenwege zugänglich. Rund um das jeweilige Grundstück befand sich ein Holzsta­ke­tenzaun, der ca. hüfthoch war und den das Gebäude umgebenden Nutzgarten umschloss.

Nachträglich auf Erteilung einer denkma­l­recht­lichen Genehmigung gestellter Antrag abgelehnt

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines Anwesens in dieser Kolonie. Als vordere Einfriedung ihres Grundstücks hat sie eine Natursteinmauer aus Granit errichtet. Ihr nachträglich gestellter Antrag auf Erteilung einer denkma­l­recht­lichen Genehmigung wurde abgelehnt; hiergegen legte die Klägerin keinen Widerspruch ein. Die Stadt Ludwigshafen forderte die Klägerin danach zum Rückbau der Mauer auf: Ihr wurde aufgegeben, die Mauer entweder ganz zu entfernen oder durch eine vorher denkma­l­rechtlich genehmigte Einfriedung (z. B. Holzjägerzaun oder Hecke bis maximal 1,10 m Höhe) zu ersetzen. Alternativ dürfe sie die Steine der Mauer bis auf die vorderste untere Steinreihe entfernen, so dass die verbleibenden Steine als Saumsteine stehenbleiben oder als Basis für eine vorher denkma­l­rechtlich genehmigte Einfriedung dienen könnten.

Klägerin rügt Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob die Eigentümerin gegen die Rückbau­a­n­ordnung Klage beim Verwal­tungs­gericht und machte geltend, dass diese gegen den Gleich­heits­grundsatz verstoße. In der Siedlung sei bereits in vielen Fällen gegen den ursprünglichen Siedlung­s­cha­rakter verstoßen worden, indem an den Häusern Veränderungen vorgenommen worden seien.

VG: Rückbau der Steinmauer wurde zu Recht angeordnet

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat eine Ortsbe­sich­tigung durchgeführt und danach die Klage abgewiesen. Der Rückbau sei zu Recht angeordnet worden. Nach dem Denkmal­schutz­gesetz für Rheinland-Pfalz habe derjenige, der ein geschütztes Kulturdenkmal umgestalte, in seinem Bestand verändere oder in seinem Erschei­nungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtige, den ursprünglichen Zustand wieder­her­zu­stellen.

Granit­steinmauer mit Charakter einer Arbei­ter­wohn­siedlung unvereinbar

Das Anwesen der Klägerin befinde sich in einer geschützten Denkmalzone, nämlich der "Kolonie Hemshof". Hierbei handele es sich um eine einheitlich gestaltete Anlage, die auf einem gemeinsamen Konzept beruhe. Durch die Errichtung der Granit­stein­ein­friedung als vordere Begrenzung werde das historische Erschei­nungsbild dieser Denkmalzone dauerhaft beeinträchtigt. Die Ortsbe­sich­tigung habe ergeben, dass das ursprüngliche Erschei­nungsbild der BASF-Werkskolonie Hemshof als Arbei­ter­siedlung im Wesentlichen noch erhalten sei, wenn auch gewisse Anpassungen der Wohnanwesen an die Bedürfnisse der heutigen Zeit zu verzeichnen seien. Festgestellt worden sei aber auch, dass die Grundstücke zum öffentlichen Verkehrsraum hin entweder durch Holzzäune eingefriedet seien oder lediglich durch etwa 10 cm hohe Betonrandsteine vom öffentlichen Verkehrsraum abgegrenzt würden. Als einziges Anwesen der Werkskolonie verfüge das Anwesen der Klägerin über eine Granit­steinmauer, die sich als Fremdkörper darstelle und mit dem Charakter einer Arbei­ter­wohn­siedlung aus der Zeit Ende des 19. Jahrhunderts/Anfang des 20. Jahrhunderts unvereinbar sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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