21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil09.12.2015

Nachbarklage gegen Müllcon­tai­nerhaus eines Senio­ren­wohnheims erfolglosKein Verstoß gegen das Rücksicht­nah­megebot oder andere Bauvorschriften

Die Baugenehmigung für ein Müllcon­tai­nerhaus, die der Rhein-Pfalz-Kreis dem Betreiber eines Senio­ren­wohnheims im Rhein-Pfalz-Kreis erteilt hat, verletzt eine Anwohnerin nicht in ihren Rechten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt a.d. Weinstraße entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Rhein-Pfalz-Kreis gelegenen Grundstücks. Dieses ist im vorderen Bereich mit einem Wohngebäude bebaut, das über 3 m von der Grund­s­tücks­grenze zum südlich unmittelbar benachbarten Grundstück entfernt ist. Auf diesem betreibt die zum Verfahren beigeladene GmbH ein Senio­ren­wohnheim mit 63 stationären Pflegeplätzen. Für das Senio­ren­wohnheim hatte der beklagte Landkreis der Beigeladenen im April 2012 eine Baugenehmigung erteilt. Darin enthalten waren mehrere Neben­be­stim­mungen zur Abfalllagerung.

Behörde genehmigte Errichtung eines überdachten Müllge­fä­ß­ab­stell­platzes

Im April 2013 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen auch die Errichtung eines überdachten 7,50 m langen und 5 m breiten Müllge­fä­ß­ab­stell­platzes in einer Entfernung von 4,40 m zu der Grund­s­tücks­grenze der Klägerin und von 7,40 m zum Wohngebäude der Klägerin.

Nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens erhob die Klägerin im Mai 2015 Klage und trug zur Begründung vor, das Müllcon­tai­nerhaus sei ihr gegenüber rücksichtslos. Insbesondere durch die von der Müllanlage ausgehenden Geruchs­be­läs­ti­gungen werde sie, die Klägerin, in ihren Rechten massiv verletzt. Die Art des Mülls sei vorliegend nicht mit gewöhnlichem Hausmüll zu vergleichen, da in der Seniorenanlage u.a. auch in erheblichem Umfang Fäkalien in Windeln zu entsorgen seien. Weiterhin fielen Essensreste in nicht unerheblichem Umfang als Abfall an, welche ebenfalls unmittelbar an der Grund­s­tücks­grenze zur Klägerin bis zur Abholung gelagert würden. Zur gegen­ständ­lichen Anlage hin befinde sich sowohl ihr Küchenfenster als auch ihr Schlaf­zim­mer­fenster. Insbesondere in den Sommermonaten sei sie erheblichen Geruchs­be­läs­ti­gungen ausgesetzt, da zu der bereits an sich problematischen Art und des Umfangs des Abfalls noch hinzukomme, dass dieser in der gegen­ständ­lichen Anlage sehr häufig unsachgemäß, z.B. in offen stehenden Müllbehältern, gelagert werde. Es habe keinerlei Veranlassung dazu bestanden, ihr, der Klägerin, einen massiv störenden Müllplatz direkt „vor die Nase zu setzen“.

VG Neustadt weist die Klage des Nachbarn gegen das Müllcon­tai­nerhaus ab

Die streit­ge­gen­ständliche Baugenehmigung vom 16. April 2013 verstoße nicht gegen das baupla­nungs­rechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere könne die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, die Situierung des Müllcon­tai­ner­hauses in der Nähe ihres Grundstücks und die damit zusam­men­hän­genden Geruchs­be­läs­ti­gungen seien für sie unzumutbar. Ein Grund­s­tücks­nachbar habe im Allgemeinen eine Müllsam­mel­stelle in der Nähe der gemeinsamen Grund­s­tücks­grenze als sozialadäquat hinzunehmen, zumal Geruchs­be­läs­ti­gungen bei Nutzung ordnungsgemäßer Lagerbehälter ausgeschlossen sein dürften. Ein Bauherr sei auch nicht verpflichtet, die dem jeweiligen Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen. Folglich gewähre das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich keinen Anspruch auf anderweitige Situierung von baulichen Anlagen. Etwas anderes könne im Einzelfall zwar dann gelten, wenn das Bauvorhaben zu Lasten des betroffenen Nachbarn das Schikaneverbot verletze. Eine Schikane liege aber nur dann vor, wenn die Anordnung eines Gebäudes (hier des Müllcon­tai­ner­hauses) keinem anderen Zweck als der Schädigung des Nachbarn diene und der Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolge. Dafür gebe es hier jedoch keine Anhaltspunkte.

Müllcon­tai­nerhaus hält auch Mindestabstände zum Nachba­r­grundstück ein

Das Müllcon­tai­nerhaus der Beigeladenen halte auch die von der Landes­bau­ordnung geforderten Mindestabstände von 5 m zu Öffnungen von Aufent­halts­räumen und 2 m von Grund­s­tücks­grenzen mit 7,40 m bzw. 4,40 m zum Nachba­r­grundstück ein.

Soweit die Klägerin schließlich unter Vorlage zahlreicher Fotos vorgetragen habe, der Abfall werde in der Müllsam­mel­stelle der Beigeladenen sehr häufig unsachgemäß, z.B. in offen stehenden Müllbehältern, gelagert und das Gebäude, in dem der Abfall bis zur Abholung aufbewahrt werde, sei unter­di­men­si­oniert, sei anzumerken, dass die Klägerin sich darauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berufen könne. Hier gehe es ausschließlich um die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung in ihrem genehmigten Umfang gegen drittschützende Bestimmungen verstoße, nicht aber darum, ob die Beigeladene sich in der Praxis an die Vorgaben der Baugenehmigung halte. Eine Abweichung von der genehmigten Nutzung würde im Falle ihres Vorliegens lediglich ein bauauf­sicht­liches Einschreiten gegen die dann ungenehmigte tatsächliche Nutzung rechtfertigen.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Neustadt (pm/pt)

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