21.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil21.01.2020

Abfall­container­anlage führt nicht zur Abwertung einer gehobenen Eigen­tums­wohnungAuch in Wohnvierteln mit gehobenen Quadrat­me­ter­preisen muss Abfal­l­ent­sorgung sichergestellt sein

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Errichtung einer Containeranlage für Altglas und Altpapier in unmittelbarer Nähe zu Eigen­tums­woh­nungen in einem Neubaugebiet nicht zu einer Abwertung der gehobenen Eigen­tums­woh­nungen führt. Das Gericht verwies darauf, dass auch in Wohnvierteln mit gehobenen Quadrat­me­ter­preisen die Abfal­l­ent­sorgung sichergestellt sein müsse und die ökologisch sinnvolle Abfal­l­ent­sorgung zum urbanen Leben gehöre.

Die Eheleute des zugrunde liegenden Streitfalls hatten 2015 eine rund 140 qm große Vierzim­mer­wohnung im zweiten Obergeschoss im Jahr 2015 von dem Bauträger in Düsseldorf für rund 550.000 Euro gekauft. Die Wohnung liegt in einem größeren Neubaugebiet, in dem insgesamt rund 1.800 Wohnungen entstehen sollen.

Kläger sehen in errichteter Containeranlage Wertminderung ihrer Wohnung

Auf der anderen Straßenseite gegenüber der Wohnung errichtete die Stadt Düsseldorf eine Containeranlage für Altglas und Altpapier. Dass dies geschehen würde, wussten die Eheleute bei Kaufabschluss nicht. Sie fühlen sich deshalb von dem Bauträger arglistig getäuscht. Ihre Wohnung sei wegen der optischen Beein­träch­ti­gungen und Lärm- und Geruchs­be­läs­ti­gungen, die von der Containeranlage ausgingen, rund 30.000 Euro weniger wert.

SG: Ökologisch sinnvolle Abfal­l­ent­sorgung gehört zum urbanen Leben

Ihre auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 10.000 Euro gerichtete Klage blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf führte in seiner Entschei­dungs­be­gründung aus, dass die ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung zum urbanen Leben gehöre, für das die Eheleute sich mit der Standortwahl ihrer Eigentumswohnung entschieden hätten. Die damit einhergehenden Beein­träch­ti­gungen seien unvermeidbar und hinzunehmen. Aus der Höhe des von den Eheleuten gezahlten Kaufpreises ergebe sich kein anderer Maßstab: Auch in Wohnvierteln mit gehobenen Quadrat­me­ter­preisen müsse die Abfal­l­ent­sorgung sichergestellt sein.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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