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18.01.2025  
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil26.02.2015

Eigentümer eines gewerblich genutzten Grundstücks ist zur Aufstellung eines Restmüll­be­hälters verpflichtetPflicht zum Anschluss an öffentliche Abfal­l­ent­sorgung trifft ausschließlich Grund­stücks­eigen­tümer

Das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes hat entschieden, dass der Eigentümer eines Grundstücks, das an einen Gewerbetrieb vermietet ist, der Anschluss­pflicht unterliegt und zur Aufstellung eines Restmüll­be­hälters verpflichtet werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hat sein Grundstück an eine GmbH vermietet, die eine Tischlerei betreibt und von einer Fremdfirma fertig hergestellte Fenster und Türen einbaut. Der Entsor­gungs­verband Saar (EVS) stellte fest, dass der Kläger als Eigentümer des Grundstücks der Anschluss­pflicht unterliege und zur Aufstellung eines Restmüll­be­hälters mit einem Mindest­ge­fä­ß­volumen von 120 Litern und vier Mindes­tent­lee­rungen im Jahr verpflichtet sei. Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Klage, dass er nicht Anschluss­ver­pflichteter und damit der falsche Adressat der Verfügung sei.

VG: EVS hätte GmbH zur Aufstellung der Restmülltonne verpflichten müssen

Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage statt und hob den Bescheid des EVS mit der Begründung auf, dass der EVS die GmbH zur Aufstellung der Restmülltonne hätte verpflichten müssen. Es sei dem Kläger als Eigentümer des an einen Gewerbebetrieb vermieteten Grundstücks nicht möglich, den Nachweis zu führen, dass dort keine gewerblichen Siedlungs­abfälle zur Beseitigung anfielen.

Abfallerzeuger muss konkrete Verwer­tungs­maß­nahmen gegebenenfalls benennen und Möglichkeit zeitnaher Verwertung substantiiert aufzeigen können

Die dagegen eingelegte Berufung des EVS hatte Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes entschied, dass die Pflicht, ein Grundstück, auf dem überlas­sungs­pflichtige Abfälle anfielen, an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang), nur den Eigentümer oder einen sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten treffe. Insofern spreche eine widerlegbare Vermutung dafür, dass bei jedem Erzeuger oder Besitzer gewerblicher Siedlungs­abfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfielen. An die Widerlegung der Vermutung, die dem Grundstückseigentümer in Kooperation mit seinem Mieter möglich sei, seien jedoch inhaltliche Anforderungen zu stellen; so sei erforderlich, dass der Abfallerzeuger bzw. -besitzer konkrete Verwer­tungs­maß­nahmen benenne und die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeige. Daneben bedürfe es einer Glaub­haft­machung durch entsprechende Unterlagen, die eine Überprüfung ermöglichten. Wer über kein Entsor­gungs­konzept verfüge oder ein solches nicht nachvollziehbar belege, müsse es sich gefallen lassen, dass der Abfall insgesamt als Abfall zur Beseitigung behandelt werde. Der Kläger habe indes lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass im Betrieb seines Mieters gewerbliche Siedlungs­abfälle zur Beseitigung anfielen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes/ra-online

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