Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hat sein Grundstück an eine GmbH vermietet, die eine Tischlerei betreibt und von einer Fremdfirma fertig hergestellte Fenster und Türen einbaut. Der Entsorgungsverband Saar (EVS) stellte fest, dass der Kläger als Eigentümer des Grundstücks der Anschlusspflicht unterliege und zur Aufstellung eines Restmüllbehälters mit einem Mindestgefäßvolumen von 120 Litern und vier Mindestentleerungen im Jahr verpflichtet sei. Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Klage, dass er nicht Anschlussverpflichteter und damit der falsche Adressat der Verfügung sei.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Bescheid des EVS mit der Begründung auf, dass der EVS die GmbH zur Aufstellung der Restmülltonne hätte verpflichten müssen. Es sei dem Kläger als Eigentümer des an einen Gewerbebetrieb vermieteten Grundstücks nicht möglich, den Nachweis zu führen, dass dort keine gewerblichen Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfielen.
Die dagegen eingelegte Berufung des EVS hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschied, dass die Pflicht, ein Grundstück, auf dem überlassungspflichtige Abfälle anfielen, an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang), nur den Eigentümer oder einen sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten treffe. Insofern spreche eine widerlegbare Vermutung dafür, dass bei jedem Erzeuger oder Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfielen. An die Widerlegung der Vermutung, die dem Grundstückseigentümer in Kooperation mit seinem Mieter möglich sei, seien jedoch inhaltliche Anforderungen zu stellen; so sei erforderlich, dass der Abfallerzeuger bzw. -besitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benenne und die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeige. Daneben bedürfe es einer Glaubhaftmachung durch entsprechende Unterlagen, die eine Überprüfung ermöglichten. Wer über kein Entsorgungskonzept verfüge oder ein solches nicht nachvollziehbar belege, müsse es sich gefallen lassen, dass der Abfall insgesamt als Abfall zur Beseitigung behandelt werde. Der Kläger habe indes lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass im Betrieb seines Mieters gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfielen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes/ra-online