15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil30.09.2008

Kein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang für die Verwertung von BioabfällenBerufung der Stadt St. Wendel erfolgreich

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes hat auf die Berufung der Stadt St. Wendel entschieden, dass die saarländischen Gemeinden nicht verpflichtet sind, dem Entsor­gungs­verband Saar die in ihrem Gebiet anfallenden Bioabfälle zur Verwertung zu überlassen, wenn sie hinsichtlich des Einsammelns, des Beförderns und der Verwertung der Bioabfälle aus dem Entsor­gungs­verband ausscheiden.

Die Stadt St. Wendel war mit Wirkung ab dem 1.1.2000 hinsichtlich des Einsammelns und Beförderns von Restmüll und Bioabfällen aus dem Entsor­gungs­verband ausgeschieden und hatte diesem im Jahr 2005 mitgeteilt, dass sie die von ihr eingesammelten Bioabfälle ab 2006 nicht mehr anliefern, sondern selbst einer Verwertung zuführen werde. Der beklagte Verband widersprach diesem Vorhaben und vertrat die Auffassung, dass die Gemeinden nach der Gesetzeslage hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen ebenso wie hinsichtlich der Entsorgung des Restmülls einem Anschluss- und Benutzungszwang unterlägen. Auf die hieraufhin zur Klärung der Rechtslage seitens der Stadt St. Wendel erhobene - in erster Instanz erfolglos gebliebene - Feststel­lungsklage hat das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes nunmehr entschieden, dass die Verwertung von Bioabfällen - nach den maßgeblichen landes­recht­lichen Vorschriften des Gesetzes über den Entsor­gungs­verband Saar und des Saarländischen Abfall­wirt­schafts­ge­setzes unter Berück­sich­tigung der bundes­recht­lichen Vorgaben des Kreis­l­auf­wirt­schafts- und Abfallgesetzes - zu den Aufgaben der örtlichen Abfal­l­ent­sorgung gehöre. Den saarländischen Gemeinden sei daher die Möglichkeit eröffnet, selbst eingesammelte verwertbare Bioabfälle eigen­ver­ant­wortlich einer Verwertung zuzuführen, wenn sie insoweit aus dem beklagten Verband ausschieden. Allerdings dürften die Gemeinden zu dem Zweck der Bioab­fa­ll­ver­wertung keine eigenen Bioab­fa­ll­be­hand­lungs­anlagen errichten und betreiben, sondern seien nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, die Verwertung im Wege der Auftragsvergabe durch einen Bioab­fa­ll­be­handler durchführen zu lassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG des Saarlandes vom 08.10.2008

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