21.11.2024
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Dokument-Nr. 30090

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil18.03.2021

Verfügung der Landwirtschafts­kammer bestätigt: Winzer muss Rebstöcke vollständig entfernenVG Neustadt zu den Folgen einer nicht-ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Weinbergs

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 18. März 2021 die Klage eines Winzers aus der Vorderpfalz abgewiesen. Diesem hatte die Landwirtschafts­kammer Rheinland-Pfalz aufgegeben, auf insgesamt 14 von ihm bewirt­schafteten Flurstücken alle Rebstöcke zu entfernen.

Die Landwirt­schafts­kammer hatte ab dem Jahr 2017 mehrere Kontrollen der Rebflächen des Klägers durchgeführt und festgestellt, dass keine der Anlagen ordnungsgemäß bewirtschaftet wurde. Je nach Standort gab es unter­schiedliche Erschei­nungs­bilder des Wildwuchses, Rebzeilen waren teilweise zusam­men­ge­brochen und Rebgassen nicht mehr befahrbar. Hinzu kam massiver Pilzbefall, der die Nebenlieger unmittelbar gefährdete. Nachdem auch eine dem Kläger zur Wiederaufnahme einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen war, erließ die Kammer eine Besei­ti­gungs­ver­fügung. Danach hat der Betroffene alle Rebstöcke vollständig einschließlich aller oberirdisch sichtbaren grünen und verholzten Teile und aller Wurzeln im Boden zu entfernen. Für den Fall, dass er der Besei­ti­gungs­ver­fügung nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist nachkomme, drohte sie die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des Klägers an.

VG: Anordnung zur Entfernung der Rebstöcke rechtmäßig

Die hiergegen nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen: Die Anordnung sei rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in der rheinland-pfälzischen Landes­ver­ordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen - RebflSchV RP -. Danach könne die Landwirt­schafts­kammer den Besitzer von bestockten Rebflächen verpflichten, die Rebstöcke vollständig zu entfernen. Voraussetzung dafür sei, dass innerhalb zweier aufein­an­der­fol­gender Kalenderjahre die ordnungsgemäße Bewirtschaftung unterblieben sei. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung sei nach der RebflSchV RP unterblieben, wenn die regelmäßigen, für die weinbauliche Nutzung einer bestockten Rebfläche erforderlichen Pflegemaßnahmen, insbesondere Rebschnitt und Bodenpflege, nicht durchgeführt würden. Dies diene der Vermeidung der Verbreitung der Reblaus und anderer Schadorganismen, insbesondere dem Schutz benachbarter Rebflächen.

Traubenernte ändert nichts an behördlichem Einschreiten

Im Fall des Klägers lägen alle Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten vor. Dieser habe in den Jahren 2018 und 2019 seine Flächen nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet und angrenzende Flächen durch Schadorganismen gefährdet. Bei der Überprüfung der Anlagen durch die Landwirt­schafts­kammer seien in allen Fällen Wildwuchs und Schadorganismen in massiver Ausprägung (Pilzbefall und Blattre­b­l­aus­befall) vorgefunden worden. Der von dem Kläger angeführte Umstand, dass er auf einem Teil seiner Flächen Trauben geerntet habe, ändere an diesem Befund nichts, denn auch ein verwilderter Zustand könne je nach Rebsorte zu einem (geringen) Ertrag führen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/aw)

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