18.10.2024
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss24.09.2014

Standplätze des Weihnachts­markts am Rathaus Münster müssen neu vergeben werdenErmessens­ent­scheidung über Stand­platz­vergabe rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat entschieden, dass die Standplätze des Weihnachts­markts am Rathaus Münster müssen neu vergeben werden, da die verwal­tungs­intern ausgearbeiteten Verga­be­richt­linien zum Weihnachtsmarkt 2014 in der Gesamtschau untauglich sind, um zu einer ermes­sens­ge­rechten Auswah­l­ent­scheidung zu gelangen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verwaltung der Stadt Münster hatte für das Jahr 2014 beschlossen, die Standplätze des Weihnachts­markts "Rund um das Rathaus" vom 24. November bis zum 23. Dezember 2014 anhand neuer Richtlinien zu vergeben. Danach sollten die Standplätze nach den Kriterien "Weihnachts­ma­rk­t­er­fahrung", "Zuverlässigkeit", "Ortsan­säs­sigkeit (Firmensitz Münster)", "Attraktivität", "Platzbedarf (weniger = besser)" und "Neuheit des Angebots" und anhand eines entsprechenden Punktesystems vergeben werden.

Abgelehnte Standbewerber halten Kriterien für die Vergabe der Standplätze für nicht objektiv nachprüfbar

Mit Bescheiden vom 2. Juni 2014 teilte die Stadt einer Reihe von Bewerbern mit, dass sie bei der Platzvergabe nicht hätten berücksichtigt werden können. Die Entscheidung sei im Rahmen der Vergaberichtlinien unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getroffen worden. Hiergegen haben mehrere unterlegene Bewerber Klage erhoben, 13 hiervon haben den Erlass einstweiliger Anordnungen beantragt. Zur Begründung machten sie unter anderem geltend, dass die Verga­be­richt­linien der Stadt nicht geeignet seien, ein berechenbares, nachvoll­ziehbares und transparentes Vergabeverfahren zu gewährleisten. Die Kriterien für die Vergabe der Standplätze seien nicht objektiv nachprüfbar.

Verwal­tungs­intern ausgearbeitete Verga­be­richt­linien in der Gesamtschau untauglich für Auswah­l­ent­scheidung

Das Verwal­tungs­gericht Münster gab den Eilanträgen nunmehr teilweise statt. In der Begründung der Beschlüsse heißt es unter anderem, dass sich die dem jeweiligen ablehnenden Bescheid zugrunde liegende Ermessensentscheidung als rechtswidrig erweise. Die verwal­tungs­intern ausgearbeiteten Verga­be­richt­linien zum Weihnachtsmarkt 2014 seien in der Gesamtschau untauglich, um zu einer ermes­sens­ge­rechten Auswah­l­ent­scheidung zu gelangen. Schon der Bewer­tungs­ansatz des Kriteriums "Weihnachts­ma­rk­t­er­fahrung" erscheine sachwidrig. Hier sei nicht nachvollziehbar, dass zwei Punkte bereits derjenige erhalte, der diesen Markt erst einmal beschickt habe, er aber erst nach 14 Jahren drei Punkte erhalten könne. Dies stelle jedenfalls eine erhebliche, nicht mehr ermes­sens­ge­rechte Bevorzugung von Altbeschickern dar. Das Kriterium der "Ortsan­säs­sigkeit" sei angesichts der Marktfreiheit schon für sich allein nicht sachgerecht. Nach den in den Richtlinien selbst hervorgehobenen Rahmen­be­din­gungen und dem dort formulierten Veran­stal­tungszweck sei der Weihnachtsmarkt "beliebt und bekannt über die Grenzen Münsters hinaus", wobei mehr als eine Million Gäste aus ganz Deutschland, aber auch aus den Nachbarländern zu den Weihnachts­märkten in Münster kommen. Bis zu 1.000 Autobusse steuern regelmäßig in der Adventszeit Münster mit seinen Geschäften und Weihnachtsmarkt an. Schon daran zeige sich, dass der Münsteraner Weihnachtsmarkt sowohl von seinem Besucherkreis als auch von seinem Angebot nicht einem rein lokalen Ortsfest entspreche oder entsprechen solle. Durch die umfassende Berück­sich­tigung dieses Kriteriums sei die Anwendung der Richtlinien insgesamt ermes­sens­feh­lerhaft. Dies führe jedoch nicht zu der Verpflichtung, den jeweiligen Antragsteller unmittelbar zum Weihnachtsmarkt zuzulassen. Da die Auswah­l­ent­scheidung im Ermessen der Antragsgegnerin stehe, verbleibe es bei ihrer Verpflichtung, eine neue Auswah­l­ent­scheidung unter Berück­sich­tigung der Gründe der Gericht­s­ent­scheidung zu treffen.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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