In dem zugrunde liegenden Fall hat der übergangene Mitbewerber einen Verkaufsstand, bei dem Schmalzkuchen, Backwaren, Gebäck, Crepes, aber auch Glühwein und weitere Getränke angeboten werden. Im Jahr 2011 hatte er einen Standplatz auf dem Weihnachtsmarkt erhalten. Für das Jahr 2012 wurde sein Antrag auf Zulassung zum Weihnachtsmarkt jedoch abgelehnt. Die Stadt führte aus, es lägen über 100 Zulassungsanträge vor, nach der Planung könnten aber nur 39 Stände vergeben werden. Nach ihrem Bewertungssystem aufgrund der jetzt anzuwendenden Vergaberichtlinien könne der Stand nicht mehr berücksichtigt werden.
Der übergangene Interessent hat beim Verwaltungsgericht im August 2012 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt: Die Vergaberichtlinien seien nicht transparent, sondern willkürlich. Nach dem Grundsatz "bekannt und bewährt" hätte er als Altbeschicker berücksichtigt werden müssen.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat den Antrag auf Zulassung zum Weihnachtsmarkt abgelehnt. Es führte aus, dass das Ermessen der Stadt Lüneburg zur Auswahl der Bewerber fehlerfrei ausgeübt worden sei. Die von dem Verwaltungsausschuss der Stadt erlassenen Vergaberichtlinien seien rechtmäßig. Nach den Vergaberichtlinien sei es Ziel des Weihnachtsmarktes, im Rahmen "der Weihnachtsstadt Lüneburg" ein attraktives und vielfältiges Angebot zu schaffen. Der Schwerpunkt solle auf dem Bereich Kunsthandwerk und Geschenkartikel liegen, die grundsätzlich dem vorweihnachtlichen Charakter entsprechen sollen. Die Gestaltung der Verkaufseinrichtungen und Stände solle sich in das historische Stadtbild der Hansestadt Lüneburg einfügen und der vorweihnachtlichen Stimmung der Jahreszeit entsprechen. 31 Stände kommen auf den Marktplatz, 8 weitere Stände auf den Platz Am Sande. Nach den Richtlinien würden für Kunsthandwerk und Geschenkartikel rund 38 % aller Stände vergeben, für Imbissstände rund 17 %, für Süßwaren rund 20 %, für Getränke rund 15 %. Hinzu kämen Verkaufsstände anderer Art und Kinderfahrgeschäfte.
Alle Bewerbungen würden einer Kategorie zugeordnet und anhand eines einheitlichen Punktekatalogs bewertet werden. Punkte würden u.a. verteilt für die bauliche Gestaltung der Stände (etwa Holz oder Holzoptik), die Beleuchtung (etwa beleuchtete Tannengirlanden in Natur oder Kunststoff), die Dekoration (etwa Tannengrün, Weihnachtsschmuck) und für das Angebot (etwa Handarbeit bei Kunsthandwerk und Süßwaren). Eine solche Kategorisierung sei zulässig, um die gewünschte Angebotsvielfalt zu gewährleisten und um auftretende Interessengegensätze zu lösen. Das System erlaube auch eine gewisse Flexibilität und Beweglichkeit. So würden etwa in der Kategorie für Süßwarenstände nicht 8, sondern sogar 9 Stände zugelassen (eigentlich 20 % von 39 Plätzen = 7,8 Plätze). Dies wirke sich nicht zu Lasten des übergangenen Bewerbers aus, der einen Stand mit Süßwaren und Backwaren betreibt. Trotz der vergebenen 9 Stände habe er aber immer noch weniger Punkte bekommen als die Konkurrenten. Der Umstand, dass der Bewerber im Jahr 2011 auf dem Markt vertreten war, gäbe keinen Anspruch darauf, auch in diesem Jahr berücksichtigt zu werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online