18.10.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss12.08.2014

Auswahl­ver­fahren: Auswahl der Bewerber um Plätze auf Weihnachtsmarkt muss fair und transparent erfolgenVerwal­tungs­gericht Mainz untersagt endgültige Zulassungen für Mainzer Weihnachtsmarkt

Der Stadt Mainz wurde nun in gerichtlichen Eilverfahren von abgelehnten Bewerbern um Plätze auf den Mainzer Weihnachts­märkten 2014 - 2016 untersagt, den erfolgreichen Mitbewerbern der Antragsteller auf der Grundlage des von der Stadt durchgeführten Auswahl­ver­fahrens endgültige Zulas­sungs­be­scheide zu erteilen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden.

Diese Entscheidung sei zur Sicherung der Rechte der Antragsteller erforderlich, weil das Auswahlverfahren der Stadt rechtswidrig sei, indem es gegen das Gebot einer fairen und transparenten Verfah­rens­ge­staltung verstoße. Dieses Gebot sei zu beachten, weil mit der Ausgestaltung des Auswahl­ver­fahrens unmittelbar Einfluss auf die Konkur­renz­si­tuation und damit auf das Ergebnis der Auswahl genommen und folglich das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragsteller berührt werde.

Rechtzeitige Bekanntgabe der Auswahl­kri­terien für faire und transparente Verfah­rens­ge­staltung erforderlich

Eine faire und transparente Verfah­rens­ge­staltung erfordere, dass den Bewerbern zumindest die entscheidenden Auswahl­kri­terien so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie sich auf sie einstellen und ihre Bewerbung auf sie ausrichten können. Andernfalls hänge der Erfolg einer Bewerbung davon ab, ob der Bewerber mit seinem Angebot die Entschei­dungs­kri­terien zufällig treffe oder nicht; dies lasse sich mit der Grund­rechts­re­levanz der Auswahlentscheidung und deren wirtschaft­licher Bedeutung für die Bewerber nicht vereinbaren.

Katalog­kri­terien unklar und erklä­rungs­be­dürftig

Die Stadt habe in unzureichender Weise lediglich den von ihr erstellten allgemeinen Krite­ri­en­katalog zur Bewertung von „Attraktivität und Qualität“ der Angebote der Bewerber bekanntgemacht, nicht jedoch, welche dieser Katalog­kri­terien sie bei der Auswahl in den einzelnen Angebotsgruppen - z. B. „Naschwerk“, „Ausschank winterlicher oder weihnachtlicher Spezialitäten“, „Rund um den Weihnachtsbaum“ - heranziehen werde, obwohl dies bereits vor dem Bewerberaufruf festgestanden habe. Für die Bewerber sei auch keineswegs erkennbar gewesen, welche der Katalog­kri­terien für die Auswah­l­ent­scheidung in ihrer jeweiligen Angebotsgruppe maßgeblich sein werden. Es wäre durchaus möglich gewesen, ergänzend oder alternativ andere Katalog­kri­terien als die von der Stadt herangezogenen zugrunde zu legen. Hinzu komme, dass einzelne Katalog­kri­terien inhaltlich unklar bzw. erklä­rungs­be­dürftig seien.

Verfah­rens­fehler von Bedeutung

Der mit der mangelnden Bekanntgabe der Auswahl­kri­terien für die einzelnen Angebotsgruppen verbundene Verfahrensfehler sei auch von Bedeutung, weil es möglich sei, dass die Antragsteller mit ihren Bewerbungen Erfolg gehabt hätten, wenn sie diese auf die maßgeblichen Auswahl­kri­terien hätten zuschneiden können. (Verwal­tungs­gericht Mainz, Beschluss vom 12. August 2014, 6 L 712/14.MZ)

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ ra-online

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