18.10.2024
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss25.11.2010

Master-Studium VWL: Studi­en­platz­vergabe der Uni Münster rechtswidrigBewer­tungs­ver­fahren der Universität mit maßgeblichen landes­ge­setz­lichen Bestimmungen und Staatsvertrag unvereinbar

Mit hoher Wahrschein­lichkeit verstößt das Verfahren der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für die Vergabe von Studienplätzen im Master-Studiengang Volks­wirt­schaftslehre gegen geltendes Recht. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden und die Universität verpflichtet, einen abgelehnten Bewerber vorläufig zum Master­stu­diengang Volks­wirt­schaftslehre zuzulassen.

Das Vergabeverfahren für den Master­stu­diengang Volks­wirt­schaftslehre ist nach den Satzungs­be­stim­mungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) zweistufig geregelt. In der ersten Stufe wird als Voraussetzung für den allgemeinen Zugang zum Master­stu­diengang ein erster berufs­qua­li­fi­zie­render Abschluss, regelmäßig der Bachelor, mit einer Note von 2,5 sowie die Absolvierung einer genügenden Anzahl fachlich einschlägiger Lehrver­an­stal­tungen aus dem Gebiet der Volks­wirt­schaftslehre verlangt.

In den USA besuchte Lehrver­an­stal­tungen erfüllen Anforderung der Universität

Das Gericht hat diese Anforderungen als grundsätzlich zulässig bejaht. Die WWU hatte die letztgenannte Voraussetzung bei dem deutschen Studenten, der seinen Bachelor an einem College in den USA im Fach Business Administration, also Betrie­bs­wirt­schaft, erworben und diese Unterlagen vorgelegt hatte, als nicht gegeben angesehen. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Student allerdings auch noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens die in den USA besuchten Lehrver­an­stal­tungen erläutern, so dass nach entsprechender Klarstellung die Anforderung erfüllt war.

Rangfolge der Bewerber wird in zweiter Stufe des Verga­be­ver­fahrens nach Punkten festgelegt

Auf der zweiten Stufe des Verga­be­ver­fahrens, im eigentlichen Auswahlverfahren, wurde die Rangfolge der Bewerber nach einem bis zu 100 Punkte reichenden Punktesystem festgestellt. Jeweils bis zu 10 Punkte wurden für die Noten des Abiturs und für ein mit der Bewerbung vorzulegendes Motiva­ti­o­ns­schreiben, ferner bis zu 40 Punkte für im vorangegangenen Studium in volks­wirt­schaft­lichen Gebieten benotete Leistungen vergeben. Die Qualität des erworbenen ersten akademischen Abschlusses ging mit bis zu 40 Punkten in die Bewertung ein.

Bewer­tungs­ver­fahren unzureichend

Dieses Bewer­tungs­ver­fahren hat das Gericht als mit den maßgeblichen landes­ge­setz­lichen Bestimmungen und dem Staatsvertrag vom 5. Juni 2008 unvereinbar angesehen. Das Punktesystem stelle bereits nach seiner Strukturanlage nicht sicher, dass die aus dem ersten akademischen berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss folgende Qualifikation, die Bachelornote, den nach dem Staatsvertrag „maßgeblichen“, im Verhältnis zu den sonstigen Kriterien sich durchsetzenden „Einfluss“ erhalte. Das gelte auch bei der Berück­sich­tigung der Noten für Leistungen in volks­wirt­schaft­lichen Gebieten. Dabei handele es sich allein um im Studium erlangte Noten, nicht um die Note des Bache­lo­rab­schlusses.

Quelle: VG Münster/ra-online

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