15.11.2024
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Dokument-Nr. 2469

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Entscheidung02.06.2006Verwaltungsgericht Münster9 L 379/06
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Verwaltungsgericht Münster Entscheidung02.06.2006

Schließung von Wettbüros gerichtlich bestätigtMangel an Sport­wet­te­n­er­laubnis rechtfertigt Untersagung eines Betriebes

Private Sportwettbüros müssen ihre Geschäfte vorläufig schließen. Das Verwal­tungs­gericht Münster hat unter anderem den Eilantrag eines solchen Unternehmens aus Borken abgelehnt, das sich gegen die Untersagung seiner gewerblichen Betätigung wendet.

Der Betreiber dieses Wettbüros vermittelt auf der Grundlage eines Vertrages mit einem in Gibraltar ansässigen Unternehmen Sportwetten. Über die erforderliche Erlaubnis der Landesregierung verfügt er nicht, kann sie aber als Privater nach geltendem Recht auch nicht erhalten. Die Stadt Borken untersagte ihm per Ordnungs­ver­fügung, Sportwetten anzubieten und zu vermitteln, und forderte die Schließung des Wettbüros. Der Borkener Betreiber hält dies für europa­rechts­widrig, legte deshalb hiergegen Widerspruch ein und beantragte beim Verwal­tungs­gericht, von der Schließung vorläufig - bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch - verschont zu bleiben.

Der Eilantrag blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Die 9. Kammer hält die Ordnungs­ver­fügung für rechtmäßig und teilt damit im Ergebnis die Rechts­auf­fas­sungen des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf und des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen, das zahlreiche Wettbüros im Ruhrgebiet für illegal erklärt hat. Im Unterschied dazu hatten zuvor die Verwal­tungs­ge­richte in Arnsberg (1 L 411/06, Entscheidung vom 3. Mai 2006) und Minden (3 L 241/06 u.a, Entscheidung vom 26. Mai 2006) die Schließung von Wettbüros gestoppt.

In ihrer Leitent­scheidung vertritt die 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Münster die Auffassung, schon der Mangel einer Sport­wet­te­n­er­laubnis rechtfertige die Untersagung des Betriebs. Die illegalen Geschäft­s­tä­tig­keiten erfüllten ferner den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, der das öffentliche Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis unter Strafe stellt. Die Stadt Borken sei auch nicht aus verfassungs- oder europa­recht­lichen Gründen daran gehindert, ordnungs­be­hördlich gegen das Wettbüro einzuschreiten. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe in seinem Urteil vom 28. März 2006 das staatliche Wettmonopol für eine Übergangszeit aufrecht­er­halten und dem Landes­ge­setzgeber bis Ende 2007 Zeit für verfassungs- und europa­rechts­konforme Neuregelungen gelassen. Bis dahin dürften nach diesem Urteil Wetten durch private Wettbüros weiterhin ordnungs­rechtlich unterbunden werden. Das Land Nordrhein-Westfalen hat nach Ansicht der 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts eine durchgreifende Änderung des bisherigen staatlichen Wettmonopols in NRW eingeleitet, das nach Verfassungs- und Europarecht nur zulässig ist, wenn es wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern. Mit der Umsetzung, etwa der Beschränkung der Werbung, sei bereits begonnen worden. Es könne auch nicht angenommen werden, dem Europarecht seien derartige Überg­angs­fristen fremd. Dies zeige das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Flugda­te­n­ab­kommen mit den Vereinigten Staaten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 02.06.2006

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