Dokument-Nr. 2358
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Verwaltungsgericht Arnsberg Entscheidung03.05.2006
Vermittlung von Sportwetten für private Anbieter vorläufig zu duldenErneute Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist abzuwarten
Die Vermittlung von Sportwetten für private Anbieter, die über eine Lizenz eines anderen Mitgliedstaates der EU verfügen, ist vorläufig - bis zur erneuten Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren - zu dulden. Das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.
Der Antragsteller betreibt in Altena ein Wettbüro, in dem er Sportwetten für eine in Malta staatlich konzessionierte Firma vermittelt. Der Bürgermeister der Stadt Altena als örtliche Ordnungsbehörde (Antragsgegner) hatte diese Tätigkeit untersagt, von einer Durchsetzung des Verbotes trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst jedoch abgesehen. Im April 2006, nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, hat die Ordnungsbehörde den Betrieb geschlossen.
Dagegen hat der Antragsteller am 2. Mai 2006 beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht vor allem geltend, das staatliche Wettmonopol in Deutschland sei mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Auf diese Frage bezieht sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht.
Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren nicht abschließend entschieden. Es hat die Ordnungsbehörde lediglich angewiesen, vorläufig, bis zur erneuten Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren, die Vollziehung aufzuheben und die Vermittlung von Sportwetten in dem Betrieb in Altena zu dulden. Eine entsprechende Zusage, die eine vorläufige Eilentscheidung entbehrlich gemacht hätte, hat der Antragsgegner nicht abgeben wollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 03.05.2006
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