15.11.2024
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Dokument-Nr. 2447

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Verwaltungsgericht Minden Entscheidung26.05.2006

Keine Schließung von privaten WettbürosStaatliches Monopol von Sportwetten verstößt gegen Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit

Die privaten Wettbüros brauchen ihre Geschäfte vorläufig nicht zu schließen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Minden in einem gegen die Stadt Bielefeld gerichteten Eilverfahren.

Beim Verwal­tungs­gericht Minden sind derzeit etwa 70 Verfahren anhängig, in denen sich die Vermittler von Sportwetten, die in anderen Staaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) veranstaltet werden, gegen die Untersagung ihrer gewerblichen Betätigung durch Städte und Gemeinden wenden. Das Gericht hat heute ersten Eilanträgen dieser Antragsteller stattgegeben.

Es hält das staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten („ODDSET“) für rechtswidrig: Zwar habe das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 dieses staatliche Monopol noch für eine Übergangszeit bis Ende 2007 aufrecht­er­halten. ODDSET halte sich bisher aber nicht in der gebotenen Weise an das Werbeverbot und bekämpfe nicht in ausreichendem Maße die Spielsucht.

Darüber hinaus verstößt das staatliche Monopol für Sportwetten - so das Gericht - gegen die durch europäisches Recht garantierte Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG-Vertrag) und gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG-Vertrag). Europa­rechtliche Regelungen gehen nach allgemeiner Ansicht der Anwendung der deutschen Rechtsordnung vor. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hatte das europäische Recht ausgeklammert, weil es sich insoweit nicht für zuständig hielt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 26.05.2006

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