23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 33084

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Münster Beschluss06.07.2023

Jugendamt kann private Kinder­ta­gesstätte nicht zur Aufnahme eines Kindes zwingenEilantrag der Eltern erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat den Eilantrag eines Kindes abgelehnt, der Stadt Münster aufzugeben, auf den privaten Träger einer Kinder­ta­gesstätte dahingehend einzuwirken, den Antragsteller aufzunehmen.

Die Eltern des in Münster wohnenden unter dreijährigen Kindes hatten den Betreu­ungs­bedarf zum 1. August 2023 über den sogenannten Kita-Navigator der Antragsgegnerin angemeldet. Das Kind war jedoch weder bei der im Februar 2023 stattgefundenen Platzvergabe noch im Rahmen des wegen technischer Probleme im März 2023 wiederholten Verga­be­ver­fahrens berücksichtigt worden. Nachdem das Gericht dem entsprechenden Eilantrag stattgegeben hatte, hatte die Stadt Münster für das Kind einen etwa 3 km von der Wohnung entfernten Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte angeboten. Diesen Platz nahmen die Eltern jedoch nicht in Anspruch, sondern beantragten erneut eine einstweilige Anordnung unter anderem mit der Begründung: Sie hätten zwischen­zeitlich einen für sie günstigeren Betreuungsplatz in einer von einem privaten Träger betriebenen Kinder­ta­ges­ein­richtung gefunden. Die Stadt Münster sei verpflichtet, auf den Träger daraufhin einzuwirken, dass ihr Kind in dieser Kinder­ta­gesstätte betreut werde.

Einrichtungen dürfen Rechts­ver­hältnis zum Bürger frei gestalten

Diesen Antrag lehnte das Gericht nunmehr ab. Die Antragsgegnerin habe als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe keine rechtliche Handhabe, den privaten Träger einer Kinder­ta­ges­ein­richtung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes zu verpflichten, falls dieser nicht freiwillig hierzu bereit sei. Ebenso wenig vermöge sie die Aufnahme eines bestimmten Kindes zu untersagen. Das gelte insbesondere gegenüber freien und privaten Trägern eines Betreu­ungs­an­gebots. Diese gestalteten ihr Rechts­ver­hältnis zum Bürger autonom und agierten dabei ausschließlich im Bereich des bürgerlichen Rechts.

Rechtsmacht des Jugendamts nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung denkbar

Eine Rechtsmacht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sei nur denkbar, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und den Trägern von Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen bestehe oder wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen betreibe. Eine solche vertragliche Vereinbarung bestehe ausweislich der Einlassungen der Antragsgegnerin hier nur für die Belegung in bestimmten Notfällen. Darüber hinaus seien Möglichkeiten der Einwirkung auf den Träger der Kinder­ta­ges­ein­richtung nicht ersichtlich. Der Antragsteller hebe die Privatautonomie des freien Trägers und dessen Entschei­dungs­freiheit bei der Belegung seiner Kinder­ta­gesstätte selbst hervor.

Keine Verpflichtung zum Handeln trotz Wunsch- und Wahlrecht der Eltern

Auch das den Eltern zustehende Recht, für die Betreuung ihrer Kinder zwischen den zur Verfügung stehenden Tages­be­treu­ungs­an­geboten zu wählen, verpflichte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht zu einer dahingehenden Einwirkung auf freie Einrich­tungs­träger, dass diese unter Außer­acht­lassung der ihnen eingeräumten Entschei­dungs­freiheit und der von ihnen selbst aufgestellten Auswahl­kri­terien vom Jugend­hil­fe­träger vorgeschlagene Kinder in ihre Einrichtung aufnehmen müssten. Aus dem Wunsch- und Wahlrecht könnten die Eltern des Antragstellers auch kein Recht auf eine Einwirkung auf freie Träger zur Erhöhung ihrer Kapazitäten herleiten. Dem stehe hier schon entgegen, dass die Antragsgegnerin den Eltern bereits einen geeigneten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer anderen Kinder­ta­gesstätte nachgewiesen habe. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss33084

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI