15.11.2024
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Dokument-Nr. 29707

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss11.01.2021

Corona-Pandemie: Hunde dürfen weiter frisiert werdenNur Frisör­dienst­leis­tungen an Menschen durch Corona-Schutz­ver­ordnung untersagt

Die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Hundefrisörin in einem Hundesalon ist nicht durch die Corona-Schutz­ver­ordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2021 verboten. Das hat das Verwal­tungs­gericht Münster mit einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss vom 11. Januar 2021 festgestellt. Der Eilantrag einer Hundefrisörin aus Emsdetten hat damit Erfolg.

Die Stadt Emsdetten hatte der Antragstellerin am 17. Dezember 2020 auf Anfrage mitgeteilt, nach den Regelungen des neuerlichen Lockdowns, nach denen das öffentliche Leben bis auf die Versorgung mit Lebensmitteln und wichtigen Gütern des täglichen Bedarfs praktisch komplett herunter zu fahren sei, sei der Hundefriseursalon der Antragstellerin vorläufig bis zum 10. Januar 2021 zu schließen.

Verbot nur bei nicht Einhaltung des Minde­st­ab­s­tandes von 1,5 Meter

Hiergegen hatte sich die Antragstellerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwal­tungs­gericht Münster gewandt. Das VG gab dem Antrag mit der Begründung statt, dass die Corona­schutz­ver­ordnung – auch in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 7. Januar 2021 – verbiete die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin nicht. Hiernach seien Dienst­leis­tungen und Handwerks­leis­tungen untersagt, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden könne, insbesondere Friseur­dienst­leistung, Gesichts­be­handlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen. Im Übrigen blieben Einrichtungen des Handwerks- und des Dienst­leis­tungs­ge­werbes, zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrrad­werk­stätten, Autovermietung, geöffnet.

Untersagung gilt nur für Friseur­dienst­leis­tungen am Menschen

Die Antragstellerin biete als Hundefrisörin Dienst- bzw. Handwerks­leis­tungen an. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden werde nach ihrem substantiierten Vortrag eingehalten. Danach werde der Hund des Kunden unter Wahrung eines Abstands von 1,5 Metern an der Tür in Empfang genommen und das Entgelt in einer vor dem Haus auf einer Bank liegenden Dose deponiert, wobei sich einzelne Kunden nicht begegneten. Soweit in der Corona­schutz­ver­ordnung exemplarisch aufgeführt sei, dass Friseur­dienst­leis­tungen untersagt seien, beziehe sich dies allein auf Friseur­dienst­leis­tungen, die an Menschen erbracht würden.

Kein Kontakt zwischen Dienstleister und Kunde zur Erfüllung der Dienstleistung erforderlich

Dies werde durch den Vergleich zu den ebenfalls aufgeführten Beispielen in der Verordnung bestätigt, wonach z. B. Kfz- und Fahrrad­werk­stätten geöffnet blieben. Auch hier komme es notwen­di­gerweise zu einem Kontakt zwischen Dienstleister bzw. Handwerker und Kunde, wobei aber bei der Übergabe der zu reparierenden Sache die Unterschreitung eines Abstands von 1,5 Metern zur Erfüllung der Dienstleistung nicht erforderlich sei. Ebenso verhalte es sich bei der Übergabe eines Hundes zu Zwecken des Frisierens und Krallen­schneidens.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/aw)

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