15.11.2024
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Dokument-Nr. 29100

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Beschluss21.08.2020Verwaltungsgericht Münster5 L 708/20
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss21.08.2020

Abi-Feier durch Corona-Schutz­ver­ordnung NRW nicht generell verbotenAbi-Feier stellt "herausragenden Anlass" im Sinne der Corona-Schutz­ver­ordnung dar

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass eine am 22. August 2020 in Emsdetten geplante Abiturfeier mit 95 Personen zuzüglich DJ und Bewir­tungs­personal durch die Verordnung zum Schutz vor Neuin­fi­zie­rungen mit dem Coronavirus in der ab dem 12. August 2020 gültigen Fassung nicht verboten ist.

Die Antragstellerin hatte Ende Juni 2020 an einer Schule in Rheine ihr Abitur bestanden und sich als Vertreterin des Abiturjahrgangs an die Stadt Emsdetten gewandt, um die näheren Einzelheiten der geplanten Feier abzustimmen. Die Stadt Emsdetten vertrat die Auffassung, dass die Abiturfeier nicht mehr zulässig sei, nachdem die Regelung in der Corona-Schutz­ver­ordnung über selbst­or­ga­ni­sierte Feste von Schul­ab­gangs­klassen im Rahmen der Aktualisierung vom 11. August 2020 gestrichen worden sei.

Verwal­tungs­gericht: Abi-Feier stellt "herausragenden Anlass" dar

Dem folgt das Verwal­tungs­gericht jedoch nicht. In dem Beschluss heißt es unter anderem: Die hier geplante Abitu­r­ab­schlussfeier stelle als einmaliges Ereignis des Schul­ab­schlusses durch den Erhalt des Abitur­zeug­nisses einen „herausragenden Anlass“ im Sinne der Corona-Schutz­ver­ordnung dar. Es bestehe auch noch eine hinreichend enge zeitliche und sachliche Verbindung mit dem Schulabschluss. Die Schulabschlüsse an den Schulen hätten in Nordrhein-Westfalen Ende Juni 2020 stattgefunden. Ein Zeitraum von rund zwei Monaten nach diesem Ereignis sei noch als hinreichend nah zu erachten. Nach der Corona-Schutz­ver­ordnung seien private Veranstaltungen nicht durchweg verboten, sondern sie müssten einem besonderen Schutzkonzept folgen. Für bestimmte Ausnahmefälle, sogenannte herausragende Ereignisse, seien einfache Schutzkonzepte ausreichend. Dieses Diffe­ren­zie­rungs­konzept führe dazu, dass die Durchführung der geplanten Abschlussfeier in der vorgesehenen Weise – lediglich mit geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene und einfacher Rückver­folg­barkeit – zulässig sei.

Rcihter: Behörden können mit einer einzel­fa­ll­be­zogenen Begründung im Einzelfall auch über die Corona-Schutz­ver­ordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anordnen

Das Gericht wies abschließend darauf hin, dass, unabhängig von der hier zu entscheidenden Frage, ob die Abitu­r­ab­schlussfeier in der konkret vorgesehenen Form nach der Corona-Schutz­ver­ordnung generell verboten sei – die zuständigen Behörden befugt seien, im Einzelfall auch über die Corona-Schutz­ver­ordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dies bedürfte allerdings einer einzel­fa­ll­be­zogenen Begründung, die nicht nur pauschal auf die steigenden Infek­ti­o­ns­zahlen abstelle, sondern die von der konkreten Veranstaltung ausgehende besondere Gefährdungslage näher plausibilisiere.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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