23.11.2024
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Dokument-Nr. 30191

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss26.04.2021

Keine Testpflicht bei schulischen Abschluss­prü­fungenKeine Testpflicht für Abschluss­schüler laut Corona­betreuungs­verordnung des Landes

Schülerinnen und Schüler dürfen in Nordrhein-Westfalen auch ohne vorherigen (negativen) Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 an schulischen Abschluss­prü­fungen und Berufsa­bschluss­prüfungen teilnehmen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Münster klargestellt.

Das Gericht hat der Landwirt­schafts­kammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster durch einstweilige Anordnung aufgegeben, sicherzustellen, dass der Antragsteller an der Abschlussprüfung „Gärtner/Gärtnerin, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau“, am 28. April 2021 an einem Berufskolleg in Bonn teilnehmen könne, ohne dass dieser das negative Ergebnis eines Schnelltests oder einer anderen Art von Testung vorlegen oder sich vor Ort einer solchen Testung unterziehen müsse.

VG: Testpflicht verletzt Recht auf Berufs­ab­schluss­prüfung

Zur Begründung des Beschlusses führte das Gericht im Wesentlichen an: Der Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme an der Berufs­ab­schluss­prüfung sei grundrechtlich fundiert. Zudem habe der Antragsteller, nachdem er zur Prüfung zugelassen worden sei, das Recht auf Teilnahme an der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Berufs­ab­schluss­prüfung zum Gärtner erworben. In dieses Recht greife die Antragsgegnerin dadurch ein, dass sie die Teilnahme von der Vorlage eines negativen Testergebnisses abhängig mache. Eine Ermäch­ti­gungs­grundlage hierfür sei nicht ersichtlich.

Corona­be­treu­ungs­ver­ordnung sieht keine Testpflicht für Abschluss­schüler vor

Vielmehr sei die Rechtslage bezogen auf die Zulässigkeit, Berufs­ab­schluss­prü­fungen von der Vorlage negativer Testergebnisse abhängig zu machen, eindeutig geregelt. Nach der Coronabetreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen dürften nicht getestete Schülerinnen und Schüler an schulischen Abschluss­prü­fungen und Berufs­ab­schluss­prü­fungen teilnehmen. Diese Prüfungen würden getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsgegnerin stünden weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit der ausdrücklichen Intention des Verord­nungs­gebers in Einklang. Insbesondere handele es sich hierbei nicht um eine der Antragsgegnerin offenstehende Möglichkeit, auf die Vorlage eines negativen Testergebnisses entweder zu verzichten oder aufgrund eigener Risikoein­schätzung der Infektionslage anders zu verfahren.

Verantwortung für Prüfungs­durch­führung obliegt dem Berufskolleg

Ebenso wenig könne sich die Antragsgegnerin darauf berufen, dass ihr eine den Vorgaben der Verordnung gerecht werdende Organisation der Prüfung unmöglich sei und ihr kein Weisungsrecht gegenüber dem Berufskolleg zustehe. Die Antragsgegnerin führe selbst aus, dass sie die für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft zuständige Stelle und somit unter anderem auch für die Durchführung und Organisation der Abschluss­prü­fungen zuständig sei. Wie sie die Organisation konkret regele, obliege allein ihrem Verant­wor­tungs­bereich.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/aw)

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