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Dokument-Nr. 30150

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Beschluss19.04.2021Verwaltungsgericht Münster5 L 255/21
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss19.04.2021

Quarantäne für geimpfte Alten­heim­be­wohnerin rechtswidrigVG Münster gibt Eilantrag einer Alten­heim­be­wohnerin statt

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat dem Eilantrag einer Bewohnerin eines Alten­pfle­geheims in Altenberge stattgegeben, die sich gegen die Anordnung ihrer isolierten Versorgung wegen des Kontakts zu einer mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) infizierten Person gewandt hatte.

Die Antragstellerin wohnt in einem Altenpflegeheim. Nachdem der Kontakt der Antragstellerin zu einer infizierten Person festgestellt worden war, ordnete die Gemeinde Altenberge mit Ordnungs­ver­fügung vom 12. April 2021 die Absonderung der Antragstellerin vom 8. bis zum 26. April 2021 an. In dieser Zeit sei es ihr untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesund­heit­samtes zu verlassen und Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehörten. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin an das Gericht unter anderem mit der Begründung: Sie sei bereits vollständig geimpft worden. Auch sei ein am 9. April 2021 durchgeführter PCR-Test negativ ausgefallen. Aus gesund­heit­lichen Gründen sei sie dringend auf Bewegung angewiesen. Ihre vollständige Isolierung in ihrer kleinen Wohnung im Pflegeheim für die Dauer von 21 Tagen sei daher unver­hält­nismäßig.

VG: Quaran­tä­ne­ver­fügung rechtswidrig

Diesem Eilantrag gab das Verwal­tungs­gericht Münster nunmehr statt. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Ordnungs­ver­fügung sei rechtswidrig. In Bezug auf die Antragstellerin lasse sich zwar eine hinreichend wahrscheinliche Aufnahme von Krank­heits­er­regern infolge eines Kontakts mit einer infizierten Person auch unter Berück­sich­tigung zweier bereits erfolgter Impfungen nicht verlässlich ausschließen. Auch führe ein negatives PCR-Testergebnis allein nicht dazu, dass die Abson­de­rungs­ver­fügung aufzuheben wäre. Es lägen allerdings Ermessensfehler vor. Zwar sei die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu folgen, mit Blick auf die Zielrichtung der Abson­de­rungs­ver­fügung geeignet, als Mittel erforderlich und bringe im Regelfall die gegenläufigen Grund­rechts­po­si­tionen zu einem vertretbaren Ausgleich. Allerdings lasse sich der Ordnungs­ver­fügung nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die individuellen Belange der Antragstellerin in ihre Erwägungen eingestellt habe. Hierbei sei vor allem zu beachten, dass die Absonderung von Bewohnern in Pflege­ein­rich­tungen im Vergleich zu Personen, die sich im eigenen häuslichen Umfeld absondern müssten, für diese mit besonderen Belastungen verbunden sei. So habe die Antragstellerin unwidersprochen angegeben, aus gesund­heit­lichen Gründen dringend auf Bewegung angewiesen zu sein.

Ausnahmen von grundsätzlichen Abson­de­rungs­pflicht sind zu ermöglichen

Gleichwohl habe die Antragsgegnerin nicht einmal erwogen, der Antragstellerin Ausnahmen von der grundsätzlichen Abson­de­rungs­pflicht zu ermöglichen. Dies hätte aber mit Blick auf die ohne Weiteres mögliche Ausstattung der Antragstellerin mit FFP2-Masken oder weitergehender Schutzkleidung – ebenso wie dies bezogen auf das Pflegepersonal gehandhabt werde – sowie durch die gleichermaßen mögliche Verhinderung des Zusam­men­treffens mit anderen Bewohnern für das zeitweise Verlassen ihres Zimmers zum Zwecke der körperlichen Betätigung nahegelegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/aw)

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