21.11.2024
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Dokument-Nr. 29532

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss27.11.2020

Ausnahmslose Maskenpflicht für Lehrer in Münster rechtswidrigKeine Erfor­der­lichkeit einer ausnahmslosen Maskenpflicht für Lehrer aufgrund zurückgehendem Infek­ti­o­ns­ge­schehen

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat mit Beschluss dem Eilantrag eines Lehrers an einer Schule in Münster stattgegeben, der sich gegen die Allge­mein­ver­fügung der Stadt Münster vom 20. November 2020 gewandt hatte, soweit darin unter anderem für Lehrkräfte an Schulen die Verpflichtung festgelegt ist, auch dann eine Alltagsmaske zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.

Ziffer III. der Allge­mein­ver­fügung der Stadt Münster vom 20. November 2020 bestimmt, dass ergänzend zu der in der Coronabetreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten Verpflichtung aller Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, eine Alltagsmaske zu tragen, dies für Lehrkräfte, Betreu­ungs­kräfte und sonstiges Personal auch dann gilt, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen im Raum eingehalten wird; bei Konferenzen und Besprechungen auch dann, wenn die besondere Rückver­folg­barkeit durch feste Sitzplätze und einen Sitzplan sichergestellt ist.

Regelung zur ausnahmslose Maskenpflicht unver­hält­nismäßig

Diese Regelung erachtete das Gericht für rechtswidrig. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Regelung erweise sich als unver­hält­nismäßig. Sie verfolge zwar einen legitimen Zweck, indem sie dazu beitragen solle, die Weiter­ver­breitung des SARS-CoV-2-Virus unter den Schülern und Lehrern sowie deren Bezugspersonen außerhalb des Unterrichts zumindest zu reduzieren und hierdurch die Virus­aus­breitung in der Bevölkerung insgesamt einzudämmen. Zu diesem Zweck sei sie auch geeignet, denn die Benutzung von Alltagsmasken in der Schule fördere zumindest die Erreichung dieses Ziels. Die Ausweitung der Maskenpflicht über die in der Corona­be­treu­ungs­ver­ordnung getroffene Regelung hinaus sei jedoch unter Bezugnahme auf das aktuelle Infek­ti­o­ns­ge­schehen im Bereich der Stadt Münster nicht erforderlich.

Permanente Maskenpflicht angesichts des zurückgehenden Infek­ti­o­ns­ge­schehens nicht notwendig

Die Antragsgegnerin könne die Notwendigkeit der hier verschärften Maskenpflicht nicht unter Hinweis auf den 7-Tages-Inzidenz-Wert für die Stadt Münster stützen. Dieser habe am 27. November 2020 bei 56,8 gelegen. Damit stelle er nicht nur aktuell den niedrigsten Wert für einen Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt in Nordrhein-Westfalen dar, er erweise sich auch als nochmals deutlich niedriger als zu dem in der Allge­mein­ver­fügung zugrunde gelegten Zeitpunkt. Angesichts dessen erschließe sich nicht, dass die von der Antragsgegnerin über die in der Corona­be­treu­ungs­ver­ordnung getroffenen Regelungen hinausgehende Maßnahme gerechtfertigt sei. Die Stadt Münster weise kein lokales Infek­ti­o­ns­ge­schehen auf, das verschärfende Verfügungen erforderlich mache. Im Gegenteil sprächen die gegenwärtigen Inzidenzzahlen für eine Stabilisierung der Lage. Eine Begründung, weshalb auch lokal sinkende Infek­ti­o­ns­zahlen eine Verschärfung der Maßnahmen erforderten, führe die Antragsgegnerin nicht an.

Keine Maskenpflicht bei Einhaltung des Minde­st­ab­s­tandes notwendig

Dem von ihr geltend gemachten Bestreben, den Präsen­z­un­terricht solange wie möglich im Regelbetrieb ermöglichen zu können, werde bereits durch die in der Corona­be­treu­ungs­ver­ordnung normierte Maskenpflicht Rechnung getragen. Es bestünden auch keine durchgreifenden Bedenken mit Blick darauf, dass nach der Corona­be­treu­ungs­ver­ordnung Lehr- und Betreu­ungs­kräfte keine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssten, wenn sie einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen im Raum einhielten.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/aw)

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