21.11.2024
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Verwaltungsgericht München Urteil28.04.2021

Keine Recht zur Klage gegen Einführung der "Wiener Ampelpärchen" in München wegen behaupteter Verharmlosung der Nazi-Verbrechen und Kindes­wohl­gefährdungKein Vorliegen von Phanta­sie­zeichen

Gegen die Einführung der "Wiener Ampelpärchen" in München kann ein Bürger nicht mit der Begründung klagen, dass dadurch die Verbrechen der Nazis verharmlost werden und eine Kindes­wohl­gefährdung besteht. Es liegt auch kein Phanta­sie­zeichen vor. Dies hat das Verwal­tungs­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2020 erhob ein Bürger Klage gegen die Einführung der "Wiener Ampelpärchen" in München. Seiner Meinung nach seien sie Zwillingskinder-Propaganda und verharmlosen die Nazi-Verbrechen. Zudem bestünde eine Verwech­se­lungs­gefahr mit minderjährigen Kindern. Zudem werde der Kindes­miss­brauch bagatellisiert und Kinderpor­no­grafie befördert.

Kein Recht zur Klage gegen Einführung der "Wiener-Ampelpärchen"

Das Verwal­tungs­gericht München entschied gegen den Kläger. Die Klage sei bereits unzulässig, da es an der Befugnis zur Klageerhebung fehle. Der Kläger hätte geltend machen müssen, durch die Einführung der "Wiener Ampelpärchen" in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Der Kläger berufe sich mit Belangen des Kinderschutzes aber auf Belange des Allge­mein­in­teresses, die ersichtlich nicht den Kläger persönlich betreffen. Ohnehin stehen die Ausführungen des Klägers inhaltlich und dem äußerlichen Erschei­nungsbild der Streuscheiben fern jeglicher Lebenserfahrung.

Kein Vorliegen von Phanta­sie­zeichen

Aus Sicht des Verwal­tungs­ge­richts liege auch kein Phantasiezeichen vor, da der Regelungsgehalt der wartenden und schreitenden Figuren eindeutig sei. Jedoch sah das Gericht in der Verwendung von Herzen und Schmetterlingen einen Grenzfall der straßen­ver­kehrs­recht­lichen Gestal­tungs­freiheit. Denn diese Symbole seien nicht mehr durch den Aspekt der Gefah­ren­re­gelung gedeckt.

Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)

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