23.11.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
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Verwaltungsgericht Minden Urteil23.06.2015

Jäger darf Waffe nur unmittelbar vor der Jagd in seinem Fahrzeug aufbewahrenLagerung der Jagdwaffen im Fahrzeug über längeren Zeitraum stellt Verstoß gegen waffen­rechtliche Dienst­vor­schriften dar

Ein Forstdirektor und Jäger darf seine Waffe nur unmittelbar vor der Jagd in seinem Auto transportieren. Lagert der Jäger seine Waffe in seinem Fahrzeug und begibt sich zunächst zu anderen Dienst­ge­schäften, ist ein Widerruf seiner Waffen­be­sitz­karten sowie die Ungültigkeits­erklärung und Einziehung seines Jagdscheines daher als rechtmäßig anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Minden hervor.

Dem Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurde vorgeworfen, ein geladenes Gewehr unverdeckt auf der Rückbank seines unver­schlossenen Kraftfahrzeuges deponiert zu haben.

VG bejaht Verstoß gegen waffen­rechtliche Aufbe­wah­rungs­vor­schriften

Das Verwal­tungs­gericht Minden sah diesen Vorwurf nach der erfolgter Beweisaufnahme überwiegend als nicht erwiesen an. Der Kläger sei gleichwohl als waffen- bzw. jagdrechtlich unzuverlässig anzusehen. Ihm sei ein Verstoß gegen waffen­rechtliche Aufbe­wah­rungs­vor­schriften anzulasten, weil er schon zwei Stunden vor der geplanten Jagd seine Waffe aus dem sicheren Aufbe­wah­rungs­schrank entnommen und im Fahrzeug zurückgelassen habe. Zwar dürften Jäger auf dem Weg zur Jagd ihre Waffen in einem verschlossenen Fahrzeug entweder im Kofferraum oder sonst uneinsehbar verdeckt kurzfristig zurücklassen, diese Privilegierung greife für den Kläger aber nicht, denn er sei mit der Waffe zunächst nicht zur Jagd, sondern zur Vornahme von Dienst­ge­schäften gefahren.

Dauer der Sperrfrist fehlerhaft entschieden

Die Ermes­sen­s­ent­scheidung über die Dauer der Sperrfrist zur Wiedererlangung des Jagdscheines sei hingegen fehlerhaft. Bei seiner Entscheidung sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die Waffe des Klägers einsehbar im geladenen Zustand auf der Rückbank des klägerischen Kraftfahrzeugs gelegen habe. Das sei aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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