24.11.2024
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Dokument-Nr. 10945

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Verwaltungsgericht Minden Urteil26.01.2011

VG Minden: Kosme­tik­be­hand­lungen in Apotheken unzulässigKosme­tik­be­hand­lungen stellten weder eine mit Apothe­ken­betrieb einhergehende Leistung noch ein erlaubtes Nebengeschäft dar

Kosme­tik­be­hand­lungen in den Räumlichkeiten einer Apotheke sind unzulässig, da diese weder eine ohne Weiteres mit dem Apothe­ken­betrieb einhergehende Leistung, noch ein innerhalb der Apothe­ken­be­trie­bsräume erlaubtes so genanntes Nebengeschäft darstellen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Minden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Apothekerin aus Bielefeld, betreibt in Gütersloh eine Filialapotheke, in deren Obergeschoss sie Kosme­tik­be­hand­lungen wie Peeling, Entspan­nungs­massage, Brauenkorrektur und Maniküre anbietet. Der Raum wird über eine Außentreppe und durch einen Flur erreicht, von dem aus auch zur Apotheke gehörende Vorratsräume und das Labor zugänglich sind.

Tätigkeit des Apothekers beruht in erster Linie auf ordnungsgemäßer Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln

Das Verwal­tungs­gericht Minden entschied nun, dass die in dieser Ausgestaltung von der Klägerin angebotenen Kosme­tik­be­hand­lungen gegen die Regelungen der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung verstoßen. Die Kosme­tik­be­hand­lungen stellten weder eine ohne Weiteres mit dem Apothe­ken­betrieb einhergehende Leistung dar noch handele es sich um ein innerhalb der Apothe­ken­be­trie­bsräume erlaubtes so genanntes Nebengeschäft. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Apothekers immer an seinem Auftrag zu messen sei, eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Dieser Vorrang des Arznei­mit­tel­ver­sor­gungs­auf­trages verbiete eine Geschäfts­ge­staltung, die – wie hier – befürchten lasse, dass sich die Apotheke zu einem Kosmetikstudio entwickele.

Mögliche Zulässigkeit von Kosme­tik­be­hand­lungen in abgetrennten Räumen der Apotheke hier nicht relevant

Ausweislich ihres Inter­ne­t­auf­tritts bewerbe die Klägerin ihren „Kosmetikbereich“ nämlich im Sinne eines vollständigen Kosmetikstudios mit umfänglichen und vielfältigen Leistungs­paketen, die im Einzelfall sogar einen Zeitraum von ca. 150 Minuten in Anspruch nehmen sollen. Die Frage, ob Kosme­tik­be­hand­lungen in von den Betriebsräumen einer Apotheke abgetrennten Räumen zulässig sind, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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