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Verwaltungsgericht Minden Beschluss31.07.2009

Anspruch behinderter Menschen auf ElternassistenzPersönliche Betreuung und Versorgung des Kindes im eigenen Haushalt muss ermöglicht werden

Behinderte Eltern haben im Bedarfsfall Anspruch auf eine so genannte Elternassistenz nach sozia­l­hil­fe­recht­lichen Vorschriften. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Minden entschieden.

Die 1972 geborene, verheiratete Antragstellerin leidet an einer spastischen Lähmung aller vier Gliedmaßen und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Im April dieses Jahres brachte sie einen gesunden Sohn zur Welt. Bereits vor der Geburt ihres Sohnes hatte sie beim Landschafts­verband Westfalen-Lippe (LWL) beantragt, ihr Eingliederungshilfe zur Beschäftigung einer Hilfsperson zu gewähren, die sie ab Mitte August 2009 zur Versorgung und Betreuung ihres Kindes benötige. Zu diesem Zeitpunkt ende nämlich die Elternzeit ihres Ehemannes. Die Antragstellerin wies ausdrücklich darauf hin, es gehe ihr insoweit darum, ihren eigenen Hilfebedarf bei der Versorgung ihres Kindes zu decken; deshalb beantrage sie die Kostenübernahme im Rahmen der Einglie­de­rungshilfe für behinderte Menschen. Der LWL hielt sich nicht für zuständig und gab den Antrag an die Stadt Bünde als Trägerin der Jugendhilfe ab.

VG Minden spricht Mutter Kosten für Elternassistenz zu

Da sich der LWL und die Stadt Bünde auch in der Folgezeit nicht über die Zuständigkeit einigen konnten, wandte sich die Antragstellerin am 17. Juli 2009 an das Verwal­tungs­gericht Minden, dessen zuständige 6. Kammer ihr vorläufig eine monatliche Hilfe in Höhe von 1.400,00 € zusprach. Die Antragstellerin könne vom LWL im Rahmen der Einglie­de­rungshilfe die Kosten für eine sog. Elternassistenz verlangen. Nach den Vorschriften des SGB XII sei es nämlich insbesondere Aufgabe der Einglie­de­rungshilfe, die Folgen einer Behinderung zu beseitigen und behinderte Menschen soweit wie möglich am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu lassen.

Betreuung außerhalb des Elternhauses nicht Sinn der Sache

Deshalb sei der Antragstellerin genau so wie einem nicht behinderten Elternteil die persönliche Betreuung und Versorgung ihres Kindes in ihrem eigenen Haushalt zu ermöglichen. Soweit der LWL die Antragstellerin auf eine Betreuung des Kindes außerhalb des elterlichen Haushalts verwiesen habe, liege dies damit gänzlich neben der Sache.

Gericht verpflichtet die Stadt zur Zahlung

Aus formellen Gründen – nämlich aufgrund des bestehenden Zustän­dig­keitss­treits zwischen dem LWL und der Stadt Bünde – hat das Gericht ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Zahlungs­ver­pflichtung des LWL vorläufig die Stadt Bünde zur Übernahme der Kosten für die Elternassistenz angewiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 04.08.2009

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