18.10.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss29.08.2013

Besetzung der Abteilungs­leiterstelle "Wirtschafts­politik und Wirtschafts­ordnung" beim Wirtschafts­ministerium gestopptMaßgebliche Auswah­ler­wä­gungen wurden nicht hinreichend dokumentiert

Dem Land ist es untersagt, die Stelle des Abtei­lungs­leiters der Abteilung "Wirtschafts­politik und Wirtschafts­ordnung" des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung mit dem von ihm ausgewählten Bewerber (Beigeladener) zu besetzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Mainz hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 schrieb das Land die Abtei­lungs­lei­ter­stelle aus. Neben dem Antragsteller, der als Ministerialrat im Wirtschaftsministerium tätig ist, bewarben sich vier weitere Bewerber, unter anderem ein Landtagsabgeordneter. Diesem wurde der Vorzug gegeben. Dagegen hat der unterlegene Bewerber vorläufigen Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht Mainz beantragt. Er beanstandet, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft sei. Sie sei fachlich nicht begründbar sondern nur politisch erklärbar; der berufliche Werdegang des Beigeladenen fülle das Anfor­de­rungs­profil der Stellenausschreibung nicht aus. Er sei aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Ministerium besser geeignet als der Beigeladene und habe seine Beurteilung als Ministerialrat (B 3) erhalten. Es sei zweifelhaft, ob eine Auswah­l­ent­scheidung zu Gunsten des Beigeladenen mit Blick auf dessen Besoldung nach A 14 im letzten Beamten­ver­hältnis Bestand haben könne.

Verwal­tungs­gericht Mainz bemängelt u.a. fehlende Auswertung dienstlicher Beurteilungen

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat dem Antrag mit folgender Begründung stattgegeben: Die Beför­de­rungs­ent­scheidung des Antragsgegners leide sowohl an formellen wie materiellen Fehlern. Zum einen seien die maßgeblichen Auswah­ler­wä­gungen nicht hinreichend schriftlich dokumentiert. Zum anderen fehle es an einer Auswertung der dienstlichen Beurteilungen und der Bewertung, ob und in wieweit sich aus dem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen ein Leistungs­vor­sprung des Beigeladenen ergebe. Des Weiteren mangele es der Perso­na­l­ent­scheidung an einer hinreichenden Verknüpfung von Anfor­de­rungs­profil und dienstlicher Beurteilung sowie an einer nachvoll­ziehbaren Begründung der Auswah­l­ent­scheidung, die eine tragfähige Gesamtabwägung des Antragsgegners erkennen lasse.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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