23.11.2024
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Verwaltungsgericht Weimar Beschluss06.09.2012

Eilantrag eines Mitbewerbers für Stelle des Präsidenten der Landes­po­li­zei­di­rektion bleibt erfolglosMitbewerber wird aufgrund fehlender Ausbildung und Überschreitung der Alterrsgrenze nicht im Auswahl­ver­fahren berücksichtigt

Der Antrag eines nicht berück­sich­tigten Bewerbers für das Amt des Präsidenten der Landes­po­li­zei­di­rektion auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gegen die getroffene Auswah­l­ent­scheidung ist abzulehnen, sofern die Auswahl­kri­terien nicht von dem Bewerber erfüllt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Weimar.

In dem vorzuliegenden Fall wählte das Thüringer Innen­mi­nis­terium Ende Juni für das im Zuge der Polizeistruk­tur­reform zum 01.07.2012 neu geschaffene Führungsamt einen dem bayerischen Polizeidienst angehörenden Bewerber aus.

Auswahl­kri­terien wurden vom Antragsteller nicht erfüllt

Der im Dienst der Bundespolizei stehende Antragsteller wurde mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass er nicht über die geforderte Ausbildung verfüge. In seiner Entscheidung stellte das Verwal­tungs­gericht fest, dass die Bewerbung des Antragstellers bereits deshalb keinen Erfolg haben konnte, weil er die für Polizei­voll­zugs­beamte geltende Altersgrenze überschritten hat und sich im bereits im Altersruhestand befindet. Weil ein in den Altersruhestand eingetretener Beamter nicht mehr in ein aktives Beamten­ver­hältnis ernannt werden darf, kam es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, dass die Auswahl auf einen Bewerber fiel, ohne dass dabei die für diesen geltende gesetzliche Alters­be­för­de­rungs­sperre beachtet wurde.

Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online

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