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Verwaltungsgericht Weimar Beschluss06.09.2012
Eilantrag eines Mitbewerbers für Stelle des Präsidenten der Landespolizeidirektion bleibt erfolglosMitbewerber wird aufgrund fehlender Ausbildung und Überschreitung der Alterrsgrenze nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt
Der Antrag eines nicht berücksichtigten Bewerbers für das Amt des Präsidenten der Landespolizeidirektion auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gegen die getroffene Auswahlentscheidung ist abzulehnen, sofern die Auswahlkriterien nicht von dem Bewerber erfüllt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Weimar.
In dem vorzuliegenden Fall wählte das Thüringer Innenministerium Ende Juni für das im Zuge der Polizeistrukturreform zum 01.07.2012 neu geschaffene Führungsamt einen dem bayerischen Polizeidienst angehörenden Bewerber aus.
Auswahlkriterien wurden vom Antragsteller nicht erfüllt
Der im Dienst der Bundespolizei stehende Antragsteller wurde mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass er nicht über die geforderte Ausbildung verfüge. In seiner Entscheidung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Bewerbung des Antragstellers bereits deshalb keinen Erfolg haben konnte, weil er die für Polizeivollzugsbeamte geltende Altersgrenze überschritten hat und sich im bereits im Altersruhestand befindet. Weil ein in den Altersruhestand eingetretener Beamter nicht mehr in ein aktives Beamtenverhältnis ernannt werden darf, kam es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, dass die Auswahl auf einen Bewerber fiel, ohne dass dabei die für diesen geltende gesetzliche Altersbeförderungssperre beachtet wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online
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