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Dokument-Nr. 11820

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss16.06.2011

OVG Rheinland-Pfalz: Eilantrag gegen Intendantenwahl beim ZDF bleibt ohne ErfolgAusschluss vom weiteren Auswahl­ver­fahren mangels Unterstützung durch Fernseh­r­ats­mit­glieder zulässig

Ein Bewerber um die Stelle des Intendanten des ZDF darf vom weiteren Auswahl­ver­fahren ausgeschlossen werden, wenn kein einziges der 77 Fernseh­r­ats­mit­glieder seine Bewerbung unterstützt und ihn zur Wahl vorschlägt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in einem gerichtlichen Eilverfahren.

Im zugrunde liegenden Fall bewarb sich der Antragsteller um die Stelle des Intendanten des ZDF, der nach dem ZDF-Staatsvertrag mit einer 3/5-Mehrheit durch den Fernsehrat gewählt wird. Seine Bewer­bungs­un­terlagen wurden sämtlichen Fernseh­r­ats­mit­gliedern bekannt gemacht. Keines der 77 Mitglieder war bislang jedoch bereit, die Bewerbung des Antragstellers zu unterstützen und als Wahlvorschlag einzubringen. Gemäß der zuvor vom Fernsehrat selbst beschlossenen Wahlordnung wurde der Antragsteller daher von der Wahl ausgeschlossen. Anders als sein Mitbewerber – der derzeitige Programm­di­rektor – wurde er daher auch nicht zu einer persönlichen Vorstellung vor dem Fernsehrat eingeladen. Seinen daraufhin erhobenen Eilantrag auf Abbruch des Wahlverfahrens lehnte das Verwal­tungs­gericht Mainz ab. Der Ausschluss des Antragstellers vom Wahlverfahren sei nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegende Wahlordnung stehe im Einklang mit höherrangigem Recht.

Bewerber sieht im Ausschluss vom weiteren Wahlverfahren Verstoß gegen Europäische Grund­recht­echarta

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller gestern Nachmittag Beschwerde ein mit dem Ziel, die heute stattfindende Wahl noch zu verhindern. Sein Ausschluss vom weiteren Wahlverfahren verstoße gegen die Europäische Grund­recht­echarta, insbesondere gegen die dort verbürgte Medienfreiheit, das Plura­lis­musgebot und den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz. Außerdem habe das Verwal­tungs­gericht ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Oberver­wal­tungs­gericht weist Beschwerde zurück

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz hält die Einwendungen des Antragstellers für unbegründet und hat seine Beschwerde daher zurückgewiesen. Eine schriftliche Begründung der Entscheidung geht den Beteiligten gesondert zu.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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