21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss06.06.2011

VG Mainz: Eilantrag gegen ZDF-Intendantenwahl erfolglosZulassung der Eigenbewerbung zur Wahl nur mit Unterstützung eines Mitglieds des Fernsehrates nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat den Eilantrag eines Mannes aus Hessen abgelehnt, der auf einen Stopp des Verfahrens zur Wahl des Intendanten des ZDF abzielte. Nach Auffassung des Gerichts ist die Vorgabe, dass nur solche Eigen­be­wer­bungen in das Wahlverfahren einbezogen werden, die zumindest von einem Mitglied des pluralistisch besetzten Fernsehrates unterstützt werden, gerechtfertigt ist.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls bewarb sich beim ZDF für die Wahl des ZDF-Intendanten. Der Intendant wird vom Fernsehrat in geheimer Wahl gewählt; für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder (77) erforderlich. Nach den vom Fernsehrat beschlossenen Verfah­rens­grund­sätzen wird eine Eigenbewerbung nur dann zugelassen, wenn sie von mindestens einem Fernseh­r­ats­mitglied als Wahlvorschlag unterstützt wird.

Antragssteller hält Zusammensetzung des Fernsehrates wegen Verstoßes gegen das partei­po­li­tische Beherr­schungs­verbot für verfas­sungs­widrig

Mit seinem beim Verwal­tungs­gericht Mainz gestellten Eilantrag wandte sich der Antragsteller gegen das Wahlverfahren. Er machte geltend, dass er durch das Erfordernis, dass er mit seiner Eigenbewerbung nur dann zur Wahl zugelassen werde, wenn er von einem Mitglied des Fernsehrates unterstützt werde – was bislang nicht erfolgt ist –, benachteiligt werde. Außerdem verletze es seine Rechte, dass er anders als ein Mitbewerber, der derzeitige Programm­di­rektor, nicht vom Fernsehrat zu einer persönlichen Vorstellung eingeladen worden sei. Schließlich sei bereits die Zusammensetzung des Fernsehrates wegen Verstoßes gegen das partei­po­li­tische Beherr­schungs­verbot verfas­sungs­widrig.

Rechtlicher Anlass Wahlverfahren zu stoppen besteht nicht

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz lehnten den Eilantrag ab. Es bestehe kein rechtlicher Anlass, das Wahlverfahren zu stoppen. Dass nur solche Eigen­be­wer­bungen in das Wahlverfahren einbezogen würden, die zumindest von einem Mitglied des pluralistisch besetzten Fernsehrates unterstützt würden, sei angesichts des für die Wahl zum Intendanten zu erreichenden hohen Quorums von drei Fünftel der Stimmen gerechtfertigt. Denn habe ein Bewerber keinerlei Unterstützer im Fernsehrat, dann werde er das hohe Quorum kaum erreichen.

Persönliche Vorstellung seitens der Mitglieder des Fernsehrates nicht gewünscht

Die unterbliebene Einladung des Antragstellers zu einer persönlichen Vorstellung verletzte dessen Rechte nicht. Da kein Mitglied des Fernsehrates seine persönliche Vorstellung gewünscht habe – anders beim derzeitigen Programm­di­rektor -, müsse eine solche auch nicht erfolgen.

Verfas­sungs­recht­lichen Bedenken bezüglich der Zusammensetzung des Fernsehrates ungerecht­fertigt

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf seine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken bezüglich der Zusammensetzung des Fernsehrates stützen. Dies gelte selbst dann, wenn seine Bedenken durchgreifen würden und er eine realistische Chance hätte, von einem seinen Vorstellungen entsprechenden Gremien gewählt zu werden. Denn erfahrungsgemäß sei anzunehmen, dass eine entsprechende Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts keine rückwirkenden Folgen hätte, sondern dem Normgeber innerhalb eines Überg­angs­zeitraums den Erlass einer Neuregelung aufgeben würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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