21.11.2024
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Dokument-Nr. 14148

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss10.09.2012

Grundsatz der Bestenauslese: Rektorenstelle darf mit ausgewähltem Bewerber besetzt werdenKonrektor legt erfolglos Widerspruch gegen Ablehnung für freie Rektorenstelle ein

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat einen auf die (weitere) Freihaltung der Rektorenstelle an einer Realschule gerichteten Eilantrag des dortigen Konrektors abgelehnt, nachdem ein weiterer Mitbewerber sich in der Bewerbungsphase sowie in einem weiteren Auswahl­ver­fahren gegen ihn durchgesetzt hatte. Nach Auffassung des Gerichts ist die Auswah­l­ent­scheidung bei der Besetzung eines (Beförderungs-)Dienstpostens nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu treffen, also nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Der Antragsteller ist Konrektor an der Realschule Rheinmünster. Er war mit seiner Bewerbung auf die Rektorenstelle im Mai 2011 gegen einen Mitbewerber unterlegen. Der Antragsteller legte gegen die vom Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe getroffene (erste) Auswahlentscheidung Widerspruch ein und stellte beim Verwal­tungs­gericht einen ersten Eilantrag, gerichtet darauf, die Rektorenstelle bis zur Entscheidung in der Hauptsache „freizuhalten“. Dieser Antrag hatte zunächst Erfolg. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 erließ das Verwal­tungs­gericht die beantragte einstweilige Anordnung und untersagte dem Land Baden-Württemberg, die Rektorenstelle bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers zu besetzen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass durchgreifende Zweifel daran bestünden, ob das Beurtei­lungs­ver­fahren und die Auswah­l­ent­scheidung fehlerfrei durchgeführt worden seien.

Erneute Auswah­l­ent­scheidung zugunsten des Mitbewerbers

Daraufhin besserte das Regie­rungs­prä­sidium im Wider­spruchs­ver­fahren seine Beurtei­lungs­ent­scheidung nach und traf eine erneute Auswah­l­ent­scheidung, welche wiederum zugunsten des Mitbewerbers des Antragstellers ausfiel. Zugleich setzte es den ausgewählten Bewerber kommissarisch als Schulleiter der Realschule Rheinmünster ein.

Auswah­l­ent­scheidung richtet sich nach dem Grundsatz der Bestenauslese

Hiergegen richtet sich der erneute Eilantrag des Antragstellers, den das Verwal­tungs­gericht jetzt abgelehnt hat mit der Konsequenz, dass die Rektorenstelle nunmehr mit dem ausgewählten Bewerber besetzt werden darf. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwal­tungs­gericht aus, die Auswah­l­ent­scheidung bei der Besetzung eines (Beförderungs-)Dienstpostens sei nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu treffen, also nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Bedenken, welche in dem Beschluss vom 19.12.2011 in Bezug auf das Überprü­fungs­ver­fahren und die Auswah­l­ent­scheidung geäußert worden seien, habe das Regie­rungs­prä­sidium im Wider­spruchs­ver­fahren mittlerweile ausgeräumt. Dessen erneute Auswah­l­ent­scheidung sei aller Voraussicht nach ermes­sens­feh­lerfrei. So sei nachvollziehbar begründet worden, dass und weshalb der Mitbewerber des Antragstellers innerhalb kurzer Zeit seine Leistung im Bewer­ber­ge­spräch gesteigert habe. Auch die Annahme des Regie­rungs­prä­sidiums, der durch die langjährige Begleitung des Amtes „Konrektor“ vorhandene Erfah­rungs­vor­sprung des Antragstellers sei durch das Überprü­fungs­ver­fahren nicht nur ausgeglichen, sondern es habe sich ein eindeutiger Eignungs­vor­sprung des Mitbewerbers ergeben, sei nicht zu beanstanden.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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