Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss04.02.2009
Prinzip der Bestenauslese als Voraussetzung für eine Beförderung zum RektorBeurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern sind nicht vergleichbar
Bei Festsetzung einer bestimmten Bewertungsstufe als Voraussetzung für eine Beförderung ist das jeweilige Statusamt des Bewerbers zu berücksichtigen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Die Beförderungsrichtlinien des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus lassen es zu, dass sich für eine Rektorenstelle der Besoldungsgruppe A13 Lehrer der Besoldungsgruppen A12, A12+AZ und A13 bewerben. Voraussetzung für eine Beförderung ist, dass der Bewerber bei seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung die Bewertungstufe "UB" (Leistung, die die Anforderungen übersteigt) erreicht hat.
Mehrere Bewerber
Für die ausgeschriebene Rektorenstelle an einer Grundschule im fränkischen Raum (BesGr. A13) bewarben sich ein Konrektor (BesGr. A12+AZ) und eine Lehrerin (BesGr. A12). In der aktuellen Beurteilung des Konrektors war als Verwendungseignung angegeben: “Weiterhin Konrektor an Grund- und Hauptschulen; zur Leitung einer kleineren Schule bedingt geeignet.“ Die Beurteilung der Lehrerin wies in der Wertungsstufe ein besseres Gesamtergebnis auf, und bei der Verwendungseignung hieß es: “Die Beamtin ist geeignet für die Aufgaben einer Konrektorin“.
Konrektor erreichte nicht die von der Regierung geforderte Bewertungsstufe
Die zuständige Regierung teilte dem Bewerber mit, dass er wegen Nichterreichens der geforderten Bewertungsstufe und wegen Fehlens der entsprechenden Verwendungseignung für eine Beförderung nicht in Betracht käme, und übertrug – zunächst noch ohne Aussprechen einer Beförderung – der Mitbewerberin die ausgeschriebene Stelle. Hiergegen wandte sich – zunächst erfolglos – der Konrektor mit Widerspruch und Antrag zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Richter: Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern sind nicht vergleichbar
Seine Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatte Erfolg. Das Gericht untersagte eine Besetzung der Stelle, solange nicht über die Bewerbung des Konrektors bestandskräftig entschieden ist, und verpflichtete die Behörde, die Übertragung der Stelle an die Mitbewerberin rückgängig zu machen: Das Auswahlverfahren sei bereits deshalb fehlerhaft, weil die Festlegung einer einheitlichen Bewertungsstufe für Bewerber aus unterschiedlichen Statusämtern mit dem Prinzip der Bestenauslese nicht vereinbar sei. In unterschiedlichen Statusämtern erzielte Beurteilungen seien nicht vergleichbar, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Die getroffene Auswahl sei zudem deshalb fehlerhaft, weil auch die ausgewählte Bewerberin dem in der Ausschreibung geforderten Anforderungsprofil nicht gerecht werde. Auch bei ihr sei die geforderte Verwendungseignung in einer aktuellen Beurteilung nicht festgestellt worden; die Bestätigung der Eignung für die Übernahme der Schulleitung durch das zuständige Staatliche Schulamt sei hierfür nicht ausreichend.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 25.02.2009