18.10.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 11899

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Urteil30.06.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 19.10
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil17.12.2008, VG 1 K 465/08 DA (3)
  • Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil09.03.2010, 1 A 286/09
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil30.06.2011

BVerwG: Beför­de­rungs­ran­g­listen für Beamte auf gebündelten Dienstposten rechtswidrigGericht bemängelt Verstoß gegen verfas­sungs­rechtlich geschützten Grundsatz der Bestenauslese

Die Einreihung in eine (bundesweite) Beför­de­rungs­ran­gliste der Zollverwaltung für Beamte einer bestimmten Besol­dungs­gruppe war rechtswidrig. Beförderungen nach einer solchen Liste verstoßen gegen den verfas­sungs­rechtlich geschützten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG).

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist im Amt eines Zollo­be­r­in­spektors (A10 BBesO) als Sachbearbeiter im Prüfdienst auf einem gebündelt mehreren Besol­dungs­gruppen zugeordneten Dienstposten beschäftigt. Bei der Bundes­zoll­ver­waltung wird nach dem System der Topfwirtschaft befördert: Voraussetzung für eine Beförderung war die Einreihung in eine bundesweite Beför­de­rungs­ran­gliste, der Listenplatz entschied über die Person und den Zeitpunkt der nächsten Beförderung. Eine Stelle­n­aus­schreibung fand nicht statt. Nach der Beförderung änderte sich die Tätigkeit des Beamten nicht. Bei gleicher Gesamtnote entschieden leistungsfremde Auswahl­kri­terien - wie etwa das Dienstalter oder das Geschlecht - über die Rangfolge. Der Kläger hatte Platz 864 auf der Liste aus 2007 erhalten. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 befördert, und zwar die Person auf Platz 514. Seine auf Neueinreihung in die Liste gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Inzwischen hat die Bundes­zoll­ver­waltung unter Beibehaltung des Systems der Topfwirtschaft mit gebündelten Dienstposten neue Regelungen für die Beförderungen und für die Beurteilungen erlassen. Deshalb hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nur noch über die Rechtmäßigkeit der bisherigen Beför­de­rung­s­praxis zu entscheiden.

Beför­de­rungs­ran­gliste widerspricht in mehrfacher Weise Anforderungen des Leistungs­grund­satzes

Die Beför­de­rungs­ran­gliste der Zollverwaltung widersprach den Anforderungen des Leistungs­grund­satzes in mehrfacher Hinsicht. Die Regelung stellte ohne weitere Differenzierung auf die Gesamtnote der Regel­be­ur­teilung ab und beruhte damit auf einem schematischen Auswahl­kri­terium. Sie bevorzugte Frauen und Schwer­be­hinderte in einer mit den Vorgaben des Leistungs­grund­satzes unvereinbaren Weise. Das Auswahl­ver­fahren verfehlte seinen Zweck, weil der Beamte in ein höheres Statusamt befördert wird, ohne dass sich sein Aufgabenbereich ändert. Ohne vorherige Dienst­pos­ten­be­wertung steht für die Auswah­l­ent­scheidung kein höherwertiges Amt zur Verfügung, auf das sich eine Eignungs­prognose richten kann.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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